Ihr Partner für Familienrecht – Kanzlei Sebel in Berlin Friedrichshain

Familiäre Auseinandersetzungen werden zur Belastung für alle Beteiligten:

Wenn sie in einer Scheidung, in Unterhaltsforderungen oder in Sorgerechtsstreitigkeiten enden. In dieser Situation benötigen Sie die zuverlässige Unterstützung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt im Bereich Familienrecht. Ein guter Anwalt vertritt Ihre Interessen vor Gericht, doch schon im Vorfeld einer juristischen Auseinandersetzung stehen Ihnen Rechtsanwälte für Familienrecht mit Rat und Tat zur Seite. Nehmen Sie bei anstehenden Streitigkeiten gerne Kontakt zu unserer Kanzlei auf, damit wir Sie frühestmöglich kompetent beraten können!

Familienrecht ist Expertensache! Lassen Sie sich ausführlich beraten!
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Schwerpunkte im Familienrecht

Warum ist ein Ehevertrag wichtig?

Eheverträge beugen Streitigkeiten im Falle einer Scheidung vor. Bereits vor der Hochzeit ist es oftmals sinnvoll, sich mit einem Ehevertrag abzusichern. Ein halbes Jahr Vorlauf sollten sich Ehepartner dabei geben, da es einige Zeit braucht, sich zu einigen. Unbedingt sollte der Ehevertrag den Unterhalt nach der Scheidung regeln, vor allem dann, wenn das Paar gemeinsame Kinder hat.

Die Trennungsvereinbarung bei einer Scheidung

Leben Ehepartner bereits in Trennung, aber wird eine zeitnahe Scheidung nicht angestrebt, ist der Abschluss einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zwingend. Erst mit dem Scheidungsantrag gilt die Ehe als beendet. Werden hier keine Regelungen getroffen, sind gravierende finanzielle Folgen zu erwarten.

Was regelt der Versorgungsausgleich?

Die verschieden hohen Rentenansprüche, die Ehepartner während der Ehe erworben haben, werden beim Versorgungsausgleich ausgeglichen. Grundsätzlich alle Anrechte, wie z.B. aus gesetzlicher Rentenversicherung oder privater Alters- und Invaliditätsversorgung, werden hier mit einbezogen.

Der nacheheliche Unterhalt

Beim nachehelichen Unterhalt gibt es keine pauschalen Regelungen, vielmehr gilt es, verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. In jedem Einzelfall ist zu klären, ob Ansprüche des eventuell unterhaltsberechtigten Ehepartners vorliegen und falls ja, für welchen Zeitraum. Kriterien sind ehebedingte Nachteile und ggf., inwiefern Unterhalt für die gemeinsamen Kinder gezahlt werden muss.

Das Güterrecht der Ehegatten

Das Güterrecht befasst sich mit den Vermögensverhältnissen von Eheleuten und Lebenspartnern. Der eheliche Güterstand regelt demnach, was ein Ehegatte nach einer Scheidung vom Vermögen oder erwirtschafteten Zuwachs des anderen Ehegatten erhält.
Hier gibt es drei verschiedene Güterstände: die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Bei den letzten beiden Gütern ist zwingend der Abschluss eines Ehevertrags notwendig.

Am Standort Berlin Friedrichshain ist unsere Kanzlei der zuverlässige Partner in allen Fragen rund um das Familienrecht

Weitere Schwerpunkte unserer Rechtsanwälte sind das Strafrecht und das Arbeitsrecht. Selbstverständlich übernimmt unser Anwalt in Berlin Friedrichshain gerne Ihre Vertretung in gerichtlichen Auseinandersetzungen, um Ihnen zu Ihrem wohlverdienten Recht zu verhelfen. Im Familienrecht ist die rechtzeitige Einschaltung eines juristischen Beistands von besonderer Bedeutung. Dies gilt umso mehr, wenn es um das Sorgerecht für gemeinsame Kinder geht. Auch Unterhaltsansprüche gegenüber dem Partner müssen fundiert belegt und vorgetragen werden. Unser Anwalt in Berlin Friedrichshain steht Ihnen für alle Fragen jederzeit gerne zur Verfügung und übernimmt selbstverständlich die Vertretung Ihrer juristischen Interessen in einer anstehenden Verhandlung.

Sprechen Sie unsere spezialisierten Rechtsanwälte für Familienrecht gerne jederzeit an, damit wir Ihnen frühzeitig und kostengünstig zu Ihrem guten Recht verhelfen können.

Eltern streiten um ihr Kind
Ehevertrag

Unterhalt, Sorgerechtsstreitigkeiten oder erbrechtliche Fragen: All diese Dinge können im Scheidungs- oder Todesfall komplizierte und anstrengende Prozesse nach sich ziehen. Ein Ehevertrag kann hier vorbeugen. Die Kanzlei Sebel in Berlin klärt Sie über die Vorteile auf.

Wann ist der Abschluss eines Ehevertrages sinnvoll?

Er dient dazu, güterrechtliche Fragen der Ehe zu regeln und Vorkehrungen für die Beendigung dieser, sei es durch Scheidung oder Tod, zu bestimmen. Insbesondere familienrechtliche Streitigkeiten können sich aufgrund der hohen emotionalen Belastung auf beiden Seiten in die Länge ziehen. Durch einen Ehevertrag lässt sich dies weitestgehend vermeiden.

Bei Unternehmern besteht ein besonderes Interesse, da es hierbei auch um den Schutz des Betriebsvermögens geht.

Welche Vereinbarungen werden inhaltlich getroffen?

Die Partner können im Rahmen des Vertrages vereinbaren, welcher Güterstand während der Ehe gelten soll. Dabei stehen der Schutz des Vermögens sowie erb- und steuerrechtliche Belange im Vordergrund. Besitzt ein Ehepartner deutlich mehr Vermögen als der andere, beispielsweise in Form von Unternehmensanteilen oder Immobilien, können diese vom Zugewinnausgleichsanspruch ausgenommen werden. Darüber hinaus kann vereinbart werden, welche Unterhaltsregelungen im Falle einer Scheidung gelten sollen. Fragen des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der Altersvorsorge können ebenfalls geregelt werden.

Worauf sollte geachtet werden?

Ein Ehevertrag ist nur wirksam, wenn er von einem Notar beurkundet wurde. Dieser nimmt dabei eine neutrale Stellung ein. Der beratende Rechtsanwalt hingegen ist nur seinem Mandanten verpflichtet und muss in diesem Sinne parteiisch sein. Daher ist es stets notwendig, eine Prüfung durch den eigenen rechtlichen Beistand durchführen zu lassen. Ein Rechtsanwalt kümmert sich unter anderem um folgende Belange des Mandanten:

Als spezialisierter Rechtsanwalt für Familienrecht kann Rainer Sebel hinsichtlich Eheverträgen auf einen großen Erfahrungsschatz zurückgreifen und steht Ihnen mit diesem Wissen jederzeit zur Verfügung.

Scheidung

Scheidung – nicht ohne Rechtsanwalt

Menschen, deren Ehe in einer Trennung und einer nachfolgenden Scheidung endet, sind oft starken seelischen Belastungen ausgesetzt. Um in dieser Situation keine Nachteile zu erleiden, ist es ratsam, baldmöglichst Kontakt zu einer Kanzlei für Familienrecht in Berlin aufzunehmen.

Die ersten Schritte

Plant eine Person die Beendigung ihrer Ehe, sollte diese sich juristisch beraten lassen. Der betreuende Rechtsanwalt reicht anschließend beim zuständigen Familiengericht den Scheidungsantrag ein. Dieser ist mit zu treffenden Regelungen wie dem Versorgungsausgleich verbunden. Ein Anwalt für Familienrecht bietet direkte Hilfe im Scheidungsverfahren und nimmt sich stets Zeit für eine ausführliche, professionelle Beratung. Stimmt der Ehepartner dem Antrag zu, kommt es nach Ablauf der einjährigen Trennungsfrist zur einvernehmlichen Scheidung.

Bei derartigen Scheidungsverfahren reicht es aus, sich von demselben Rechtsbeistand für Familienrecht vertreten zu lassen. Ist einer der Eheleute jedoch nicht mit der Scheidung einverstanden, kann die Ehe dennoch geschieden werden, wenn das Trennungsjahr vorbei ist. Im Falle einer solchen konfliktgeladenen Scheidung muss der andere Part, der die Auflösung beantragt, nachweisen, dass die Trennung seit einem Jahr besteht. Leben die Ehegatten dann mindestens drei Jahre getrennt, wird die Beziehung auch gegen den Willen des anderen Partners geschieden. In Einzelfällen ist es sogar möglich, vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden zu werden.

Der Ablauf des Scheidungsverfahrens

Reicht die rechtliche Vertretung eines Ehepartners den Antrag auf Scheidung beim Familiengericht in Berlin ein, stellt das Gericht nach Begleichen der Gebührenrechnung dem anderen Ehepartner den Scheidungsantrag zu. Ist dieser mit der Auflösung der Beziehung einverstanden, erklärt er dem Gericht gegenüber sein Einverständnis. Ist das nicht der Fall, muss er einen eigenen Anwalt in Berlin mit dem Mandat betrauen. Dieser prüft darüber hinaus:

  • seine Unterhaltsansprüche
  • die Unterhaltsansprüche der Kinder
  • das Sorge- und Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder
  • güterrechtliche Angelegenheiten

Ehegatten, die die Kosten für das Gerichtsverfahren nicht begleichen können, beantragen beim zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe und können später auch eine Verfahrenskostenhilfe erhalten.

Sorgerecht

Wir vertreten Ihre Rechte im Sorgerecht – Kanzlei Sebel in Berlin Friedrichshain

Wenn es bei einer Ehescheidung um das Sorgerecht geht, sind viele Emotionen im Spiel – im Fokus aller Parteien sollte jedoch immer das Kindeswohl stehen. Die Kanzlei Sebel in Berlin Friedrichshain ist darauf spezialisiert, Sie im Bereich Sorgerecht bestmöglich beratend zu unterstützen und Sie auch vor dem Familiengericht zu vertreten, um für das Wohl Ihrer Kinder zu sorgen. Unser Rechtsanwalt Rainer Sebel bietet Ihnen professionelle Unterstützung, im Rahmen des Familienrechts auch zum Thema Scheidung oder Trennung sowie beim Kontakt mit dem Jugendamt.

Grundsätzliche Überlegungen zum gemeinsamen Sorgerecht

Nach § 1627 BGB sind Eltern dazu angehalten, sich um die gemeinsamen Kinder zu kümmern und stets im Einklang mit dem Kindeswohl zu agieren. Hierbei sollten beide Elternteile verantwortungsvoll handeln und einvernehmlich für das Kind sorgen. Sind die Eltern verheiratet, steht die elterliche Sorge für die in der Ehe geborenen Kinder Mutter und Vater gleichermaßen zu. Besteht keine Ehe, liegt das alleinige Sorgerecht im Regelfall bei der Mutter.

Häufige Streitfragen bei der gemeinsamen Sorge der Eltern entstehen bei folgenden Thematiken:

  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Besuchs- & Umgangsrecht
  • Erziehung
Umgangsrecht

Wir sind Ihr Partner bei Fragen des Umgangsrechts – Kanzlei Sebel in Berlin Friedrichshain

Wenn nach einer Scheidung die Frage des Sorgerechts geklärt ist, wohnt der Nachwuchs oft bei einem der beiden Elternteile. Der andere Teil hat jedoch einen Anspruch darauf, das Kind regelmäßig zu sehen. In der Rechtsprechung wird dies als Umgangsrecht bezeichnet. Doch was genau ist das Umgangsrecht und wer kann es erhalten? In welchen Fällen kann das Umgangsrecht verweigert werden? Unser Rechtsanwalt Rainer Sebel berät Sie im Rahmen des Familienrechts zu allen Fragen des Umgangsrechts.

Die Grundlagen des Umgangsrechts

Grundlage des Umgangsrechts ist der § 1626 BGB, der besagt, dass das Kind regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen benötigt, um sich ungestört entwickeln zu können. Konkret ausformuliert ist dies im § 1684 des BGB. So hat das Kind ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern. Gleichzeitig sind beide Elternteile zum Umgang mit dem Kind berechtigt und sogar verpflichtet. Dabei dürfen Vater und Mutter die Modalitäten des Umgangs selbst regeln. Sie können also entscheiden, wann und wie häufig das Kind den jeweiligen Elternteil sieht.

Dabei kommt es bei der Festlegung des Umgangs häufig zu folgenden Streitpunkten

  • Wie viele Tage im Monat sieht das Kind den Elternteil, bei dem es nicht wohnt?
  • Erfolgen Besuche nur am Wochenende?
  • Wer trägt die Kosten des Umgangs, wenn ein Elternteil arbeitslos ist?

Gerichtliche Einigung und Entzug des Umgangsrechts

Erst wenn diese Fragen zu unlösbaren Konflikten führen, kann eine Klärung vor dem Familiengericht angestrebt werden. Grundlage ist dann das Familienrecht. Auch eine Lösung durch das Jugendamt ist möglich, das bei Konflikten vermitteln und Unterstützung bieten kann. Ein Aussetzen des Umgangsrechts ist nur durch das Familiengericht möglich. Dies ist dann der Fall, wenn der Umgang die Entwicklung des Kindes stark beeinträchtigt, etwa weil der Elternteil pädophil ist oder einen negativen Einfluss ausübt.

Unterhalt

Wir beraten und unterstützen bei Unterhaltsfragen – Kanzlei Sebel in Berlin Friedrichshain

Fragen zum Unterhalt stellen sich oft als schwierig und nicht einfach zu lösen heraus. Die Kanzlei Sebel in Berlin berät Sie zu jeglichen, die Unterhaltspflicht betreffenden Anliegen. Hierbei geht es meist um den Kindesunterhalt sowie um den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Besonders bei Scheidungsfällen oder auch Sorgerechtsstreitigkeiten sind wir für Sie da, um Ihnen in Unterhaltsfragen zur Seite zu stehen, Sie beratend zu unterstützen und Sie gegebenenfalls auch vor Gericht zu vertreten.

Grundsätzliches zum Thema Unterhalt

Die bestehenden Unterhaltsansprüche sind in Deutschland im BGB geregelt. Unterhaltspflichtig können folgende Personen sein:

  • Eheleute
  • Geschiedene Eheleute
  • Eltern ehelicher & nichtehelicher Kinder
  • Verwandte in gerader Linie

Gerade nach einer Trennung oder Scheidung von Elternteilen ist es wichtig, sich mit Unterhaltsfragen auseinanderzusetzen, damit alle Beteiligten die Mittel erhalten, die ihnen zustehen.

Häufiger Streitpunkt: der Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt ist jener Unterhalt, den Eltern bzw. Erziehungsberechtigte ihren Kindern gegenüber zu leisten haben. Innerhalb Deutschlands ist er durch die Düsseldorfer Tabelle einheitlich geregelt. Diese Düsseldorfer Tabelle verwenden Gerichte für die Berechnung der Höhe des Barunterhalts, der für Kinder zu leisten ist. Die Düsseldorfer Tabelle ist jedoch kein bindendes Gesetz, sondern gilt eher als zuverlässige Empfehlung.

Maßgeblich für die Berechnung sind dabei das Einkommen des Unterhaltspflichtigen sowie das Alter des Kindes – unabhängig davon, ob es noch minderjährig oder bereits volljährig ist. Volljährige Kinder haben nämlich ebenfalls einen Anspruch auf Unterhalt. Allerdings nur dann, wenn sie sich in Ausbildung befinden oder aufgrund einer Krankheit nicht voll am Arbeitsmarkt einsatzfähig sind und dadurch den Lebensunterhalt nur sehr schwer oder gar nicht selbst bestreiten können.

Kontaktieren Sie uns bei spezifischen Anliegen

Gerne stellen wir Ihnen unser professionelles Team bei Fragen zum Unterhalt, bei der Vertretung vor dem Familiengericht oder bei der Formulierung von Anträgen zur Seite. Vereinbaren Sie gerne einen Termin, damit wir Sie bestmöglich vertreten können.

Vaterschaftsanfechtung

Zweifel an der Vaterschaft

Laut § 1592 BGB wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass derjenige, der zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes mit der Mutter verheiratet ist, der Kindsvater ist. Bei unverheirateten Müttern kann auch ein anderer diese Rolle für sich beanspruchen, indem er die Vaterschaft anerkennt. In beiden Fällen spricht man vom „rechtlichen Vater“. Immer wieder bestehen jedoch in der heutigen Zeit der oft nur relativ kurzen Beziehungen Zweifel am Vatersein.
In diesen Fällen möchten die involvierten Personen das Problem aus der Welt schaffen – es kommt zu einer Vaterschaftsanfechtungsklage.

Anfechtungsberechtigt sind folgende Personen:

  • Mutter
  • rechtlicher / juristischer Vater
  • Kind

Nicht anfechtungsberechtigt ist hingegen die Person, die sich als biologischer Vater fühlt.

Wie läuft eine Vaterschaftsanfechtung ab?

Wenn eine berechtigte Person eine Vaterschaftsanfechtung angehen möchte, muss sie eine sogenannte Feststellungsklage beim Familiengericht erheben – am besten mit juristischer Unterstützung eines Rechtsanwalts für Familienrecht. Diese darf allerdings nicht auf reiner Vermutung beruhen, sondern muss sich auf plausible Gründe stützen. Hierzu gehören z.B.:

  • Zeugungsunfähigkeit des rechtlichen Vaters / Scheinvaters
  • Ehebruch/Affäre der Kindesmutter

Das Familiengericht bestellt in der Regel ein DNA-Gutachten, volkstümlich „Vaterschaftstest“ genannt. Stimmen das Kind oder die erziehungsberechtigte Mutter nicht zu, kann das Gericht die Mitwirkung anordnen. Es ist auch zulässig, lediglich die Mitwirkung am DNA-Test einzuklagen, ohne gleich die Vaterschaft anzufechten. Derartige Konstellationen können sich z.B. im Rahmen der Trennung der Eltern ergeben, wenn der Vater im Falle der biologischen Vaterschaft das Kind in seine Obhut nehmen möchte.

Eine sofortige Vaterschaftsanfechtung wird, egal wie sie ausgeht, von den Gerichten als eine Ablehnung des Kindes betrachtet. Das Kind verbleibt für das Verfahren dann bei der Mutter. Die spätere Inobhutnahme ist damit für den Vater schon nahezu vereitelt.

Ab dem Zeitpunkt, an dem die berechtigte Person Kenntnis von Zweifeln an der Vaterschaft hat, gilt eine Frist von 2 Jahren, innerhalb der eine Vaterschaftsanfechtung vorgenommen werden muss. Nach Ablauf dieser Frist ist von dieser Person eine Anfechtung nicht mehr möglich.

Welche Auswirkung hat eine erfolgreiche Anfechtung?

Die Vaterschaft des juristischen Scheinvaters wird rückwirkend ab Geburt des Kindes aufgehoben.

Das Sorgerecht und die sich daraus ergebenden Rechte (Umgangsrecht, Erziehungsrecht etc.) und Pflichten (z.B. Unterhalt) entfallen rückwirkend.

Eine langfristige Beziehung des Scheinvaters zum Kind, in welcher er zu einer Bezugsperson für das Kind wurde, kann jedoch Grundlage für einen weiteren Umgangsanspruch gem. § 1685 BGB sein.

Auswirkungen ergeben sich natürlich auch auf das Erbrecht, da das Verwandtschaftsverhältnis nicht mehr besteht.

Ausnahmeregelung während der Trennungszeit / Scheidung

Oft werden schon während der ehelichen Trennungszeit neue Partnerbeziehungen eingegangen, so dass noch vor oder unmittelbar nach der Scheidung Kinder geboren werden, die in der Ehezeit gezeugt wurden und mithin als eheliche Kinder zählen. Der Ehemann bzw. Ex- Ehemann wird damit erst einmal zum Scheinvater.

Aufgrund der Häufigkeit dieser Konstellation, wurde hier eine gesetzliche Ausnahmeregelung erlassen. Wenn sich die Beteiligten (biolog. Vater, Mutter, Scheinvater) einig sind, kann in den Fall bis zu einem Jahr nach der Scheidung die Vaterschaftsanerkennung durch den biolog. Vater unter Zustimmung der anderen Beteiligten erfolgen. Ansonsten bleibt jedoch ebenfalls nur die Anfechtungsklage um die Scheinvaterschaft zu beseitigen.

Aufgrund der Vielzahl der rechtlichen Auswirkungen empfiehlt es sich, vor einer Anfechtung auf jeden Fall rechtlichen Rat einzuholen.

Der anwaltliche Beistand sollte spätestens dann in Anspruch genommen werden, wenn die Auseinandersetzung droht emotional geführt zu werden oder Rückforderungsansprüche (z.B. Unterhaltsrückzahlung) erhoben werden sollen.

Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich bei einer Scheidung in Berlin

Wenn eine Ehe geschieden wird, sind oftmals viele finanzielle Aspekte zu regeln. Darunter fällt auch der sogenannte Versorgungsausgleich. Dieser hat die Aufgabe, die Rentenansprüche der Ehegatten gegenüberzustellen und anschließend auszugleichen.

Wer hat Anspruch auf einen Versorgungsausgleich?

Wenn in einer Ehe einer der Ehegatten nur in Teilzeit oder gar nicht arbeitet, erwirbt dieser für diesen Zeitraum maximal einen sehr geringen Anteil der möglichen Rentenanwartschaften. Meist ist das der Fall, wenn ein Kind geboren wurde und sich einer der Ehegatten um dieses kümmert. Währenddessen arbeitet der berufstätige Ehegatte in der Regel in Vollzeit und erwirbt folglich Rentenanwartschaften in voller Höhe. Sollte das Ehepaar danach die Scheidung einreichen, ergibt sich ein offensichtliches Problem: Um ein Kind zu betreuen, hat einer der Ehegatten für einen bestimmten Zeitraum auf Rentenanwartschaften verzichtet. Im Falle einer Scheidung wäre es schlicht ungerecht, wenn dieser Ehegatte durch die Betreuung der gemeinsamen Kinder einen finanziellen Nachteil hinnehmen muss. Der Versorgungsausgleich stellt folglich einen für beide Ehegatten gerechten Ausgleich der Rentenanwartschaften her.

Wie wird der Versorgungsausgleich berechnet?

Der Versorgungsausgleich beinhaltet fast alle Rentenanwartschaften der beiden Ehegatten sowie die bereits in Anspruch genommenen Bezüge. Für die Berechnung des Versorgungsausgleichs werden Ansprüche aus diesen Bereichen berücksichtigt:

  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Pension
  • Private Rentenversicherung
  • Berufsständische Altersversorgung

Alle Ansprüche, die seit dem Tag der Eheschließung erworben wurden, zählen in den Versorgungsausgleich. Da die Berechnung ein sehr aufwendiger Akt ist, wird der Scheidungsprozess dadurch häufig verzögert. Daher sollten die Nachweise über die unterschiedlichen Ansprüche möglichst frühzeitig eingereicht werden, um eine zeitnahe Berechnung erfolgen zu lassen.

Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich im Familienrecht

Scheidungen sind keine Seltenheit. Ein häufiger Streitpunkt in Scheidungsverfahren ist die Aufteilung des Vermögens, wobei das Familienrecht hierfür eindeutige Vorgaben bereithält. Viele Ehepaare unterzeichnen bereits zu Beginn der Ehe einen Ehevertrag, in dem bereits eine eindeutige Aussage zum Güterstand getroffen wurde. Auch Jahre nach der Eheschließung ist dies noch möglich. Der Güterstand kann allerdings nicht rückwirkend vereinbart werden. Möglich sind grundsätzlich die Gütertrennung, die Gütergemeinschaft oder die Zugewinngemeinschaft. Wurde von dem Paar nichts anderes festgelegt, gilt der gesetzliche Güterstand – die Zugewinngemeinschaft. Im Fall einer Scheidung folgt dann der Zugewinnausgleich, bei dem der sogenannte Zugewinn, den die Ehepartner während ihrer Ehe erwirtschaftet haben, aufgeteilt wird. Die Rechtsanwaltskanzlei Sebel in Berlin steht Ihnen bei diesem Prozess jederzeit zur Seite.

Wie funktioniert ein Zugewinnausgleich?

Für den Zugewinnausgleich werden die beiden Gesamtvermögen des Ehepaares verglichen. Hierbei wird sowohl das Anfangsvermögen zu Beginn der Ehe als auch das Endvermögen betrachtet. Stichtag für die Bestimmung des Endvermögens ist dabei nicht der Scheidungstermin, sondern der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner zugestellt wurde.

Für jeden Partner wird dabei einzeln der Vermögenszuwachs während der Ehe bestimmt. Ausgenommen davon sind:

  • Vermögenswerte, die Sie oder Ihr Partner bereits vor der Ehe besessen haben.
  • Vermögenswerte, die einem der Ehepartner vor oder während der Ehe vererbt oder geschenkt wurden.
  • Unternehmen sowie zugehörige Vermögenswerte und Unternehmensanteile. Anteile sind allerdings nur ausgenommen, wenn sie nicht rein der Wertanlage dienen.
  • Dinge des persönlichen Gebrauchs und solche, die der Berufsausübung dienen.

Anschließend wird der Unterschied zwischen dem jeweiligen Vermögen vor und nach der Ehe berechnet. Der Partner, der insgesamt mehr erwirtschaftet hat, muss die Hälfte der Differenz seines Zugewinns und des Zugewinns des Partners an den anderen Ehepartner abtreten, sodass der Zugewinn letztendlich ausgeglichen ist. Wenn etwa Ehepartner A während der Ehe 0,- EUR erwirtschaftet hat, Ehepartner B dagegen 20.000,- EUR, dann hat A im Fall einer Scheidung Anspruch auf einen Zugewinnausgleich in Höhe von 10.000,- EUR.

Wie hilft Ihnen ein Anwalt beim Zugewinnausgleich?

Natürlich kann es auch beim Zugewinnausgleich zu Streitigkeiten kommen. Es kommt mitunter vor, dass nicht alle Parteien in solch emotionalen Situationen ehrlich sind, was ihre Vermögensverhältnisse angeht. Oft sind hohe Summen im Spiel. Dann ist es wichtig, sicherzugehen, dass Sie nicht betrogen werden. In unserem Büro in Berlin Friedrichshain werden Sie bestens beraten. Rainer Sebel wird sich für Sie einsetzen und dafür sorgen, dass Sie auch wirklich das bekommen, was Ihnen zusteht.

Unsere Kanzlei in Berlin Friedrichshain freut sich auf Ihren Anruf!
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Wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange – RA Rainer Sebel in Berlin

Die Rechtsanwaltskanzlei RA Rainer Sebel hat sich auf die Tätigkeitsschwerpunkte des Straf-, Familien- sowie Arbeitsrechts spezialisiert. Daneben erhalten Mandanten auch rund um das Sozial-Vertrags- sowie Verkehrsrecht leistungsstarke Beratung und Betreuung. Mit Durchsetzungsvermögen und dem nötigen Know-how verhelfen wir unseren Mandanten in und um Berlin zu ihrem rechtlichen Anspruch. Unter anderem vertreten wir Sie in folgenden Stadtteilen Berlins:

  • Alt-Treptow
  • Britz
  • Buchholz
  • Friedrichsfelde
  • Friedrichshain
  • Hohenschönhausen
  • Karlshorst
  • Kreuzberg
  • Lichtenberg
  • Neukölln
  • Oberschöneweide
  • Plänterwald
  • Prenzlauer Berg
  • Rummelsburg
  • Schöneberg
  • Tempelhof
  • Tiergarten
  • Weißensee

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