Beispiele und Gesetzeslage bei Vermögensdelikten

Unter Vermögensdelikten fallen in Deutschland grundsätzlich alle Straftaten, die gegen das Vermögen oder auch Teile eines Vermögens begangen werden. Die Tatbestände und dazugehörigen Strafandrohungen sind im Strafrecht geregelt und über das Strafgesetzbuch (StGB) einsehbar. Rainer Sebel, Anwalt für Strafrecht in Berlin, klärt über die wichtigsten Informationen zu Vermögensdelikten auf.

Welche Straftaten fallen unter Vermögensdelikte?

Handtaschendiebstahl, Veruntreuung oder doch erst Raub – was fällt überhaupt unter Vermögensdelikte? Grundsätzlich gibt es keine eindeutige Definition für den Begriff „Vermögen“, sodass unterschiedliche Interpretationen im juristischen Alltag genutzt werden. Klassischerweise fallen folgende Straftatbestände unter Vermögensdelikte:

  • Betrug (§ 263 StGB)
  • Erpressung (§ 253 StGB)
  • Hehlerei (§ 259 StGB)
  • Pfandkehr (§ 289 StGB)
  • Untreue (§ 266 StGB)
  • Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges (§ 248 b StGB)

Aber auch ein Vermögensschaden ohne erzielten Gewinn kann ein Vermögensdelikt sein. Beispielsweise wenn ein Mitarbeiter die Produktion des Unternehmens beeinträchtigt und so einen Gewinnausfall oder -verlust verursacht.

Enkeltrick Seniorenpaar übergibt Geld

Was sind Vermögensdelikte im engeren und weiteren Sinne? 

Vermögensdelikte im engeren Sinne und jene im weiteren Sinne unterscheiden sich in erster Linie im Vorsatz. Bei Vermögensdelikten im engeren Sinne wird der Vermögensschaden eines anderen vom Täter gewünscht – das bedeutet, dass das Opfer geschädigt werden soll und nicht nur der eigene Vermögensgewinn im Vordergrund steht. Bei Vermögensdelikten im weiten Sinne ist nicht die Schädigung eines anderen, sondern vielmehr der Zugewinn des eigenen Vermögens entscheidend. Dazu gehört klassischerweise Diebstahl. Hier geht es weniger darum, eine andere Person zu schädigen, als vielmehr darum, die gefragte Sache in seinen eigenen Besitz zu überführen.

Was ist der Unterschied zu einem Eigentumsdelikt? 

Entscheidend für die Unterscheidung ist, ob die fragliche Sache bereits im Besitz des Beschuldigten lag oder erst von diesem erlangt werden musste. Entsprechend fällt Veruntreuung klassischerweise in die Kategorie Vermögensdelikt, da hier die fragliche Sache freiwillig (und im Vertrauen) vom Geschädigten an den Beschuldigten übergeben wurde. Ein Handtaschendiebstahl hingegen ist ein klassisches Eigentumsdelikt, da die fragliche Sache (Handtasche) gewaltvoll in den eigenen Besitz gebracht wurde. Bei Raub handelt es sich hingegen um einen Grenzfall, der aber in der Regel dennoch einem Eigentumsdelikt zugerechnet wird, da der Gesetzgeber die mangelnde Freiwilligkeit in den Vordergrund rückt.  

Mit welchen Strafen ist zu rechnen?

Der Strafrahmen ergibt sich aus der Schadenshöhe, etwaigen Vorstrafen und womöglich bestehenden Milderungsgründen nach § 49 StGB. Bei vorliegenden Milderungsgründen kann sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe entscheidend gesenkt werden. 

Wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange – RA Rainer Sebel in Berlin

Die Rechtsanwaltskanzlei RA Rainer Sebel hat sich auf die Tätigkeitsschwerpunkte des Straf-, Familien- sowie Arbeitsrechts spezialisiert. Daneben erhalten Mandanten auch rund um das Sozial-Vertrags- sowie Verkehrsrecht leistungsstarke Beratung und Betreuung. Mit Durchsetzungsvermögen und dem nötigen Know-how verhelfen wir unseren Mandanten in und um Berlin zu ihrem rechtlichen Anspruch. Unter anderem vertreten wir Sie in folgenden Stadtteilen Berlins:

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