Delikte und Strafen im Betäubungsmittelstrafrecht
In Deutschland regelt das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) den Kauf, Verkauf und Umgang mit Betäubungsmitteln. Es definiert auch, welche Substanzen unter seine Zuständigkeit fallen: Diese sind in drei Anhänge aufgelistet. Für jede dieser Kategorien gelten unterschiedliche Regelungen:
- Anhang I umfasst Stoffe, deren Abgabe und Handel in Deutschland verboten ist
- Anhang II erfasst vor allem Ausgangsstoffe, deren Handel streng reglementiert ist
- Anhang III listet verschreibungsfähige Betäubungsmittel, die gegen Rezept abgegeben werden, auf
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Die häufigsten verbotenen Betäubungsmittel in Deutschland
Die meisten Stoffe, die umgangssprachlich als Drogen bekannt sind, fallen unter Anhang I des BtMG. Am häufigsten werden in Deutschland folgende verbotenen Betäubungsmittel gehandelt und konsumiert:
- Cannabis
- Amphetamine
- Ecstasy (MDMA)
- Kokain
- Heroin
- LSD
Welche Delikte fallen unter das Betäubungsmittelstrafrecht?
Sowohl der Besitz als auch der Kauf oder Verkauf von Betäubungsmitteln ist strafbar. Ausnahmen gibt es nur, wenn die Substanzen von einem Arzt verschrieben und gegen Rezept in einer Apotheke gekauft werden. Das führt dazu, dass Polizei und Staatsanwaltschaft ein Verfahren eröffnen können, sobald Sie eine oder mehrere verbotene Substanzen bei einer Person finden. Alternativ lässt sich auch der Konsum mittels Urin- oder Bluttest nachweisen.
Welche Sanktionen drohen bei Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz?
Das Strafmaß bei Verstößen gegen das BtMG hängt von vielen Faktoren ab: Einerseits unterscheidet man zwischen sogenannten weichen und harten Drogen. Andererseits spielen auch die Menge der Drogen im Besitz und deren Wirkstoffgehalt eine Rolle. In der Regel müssen selbst Ersttäter bei größeren Mengen mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Die Gesetzgebung und die Gerichte in Deutschland sind in dieser Hinsicht streng. Das Strafmaß liegt bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Wann kann ein Verfahren eingestellt werden?
Die Staatsanwaltschaft kann bei einem Verstoß gegen das BtMG von der Verfolgung absehen, wenn es sich bei der erworbenen oder mitgeführten Menge an Drogen lediglich um den sogenannten Eigenbedarf handelt. Wie groß dieser Eigenbedarf ist, ist im BtMG allerdings nicht angegeben. Deswegen gibt jedes Bundesland diesbezüglich seine eigenen Richtlinien an die Verantwortlichen heraus.
In Berlin ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, Verfahren bis zu einer Menge von 10 g Haschisch oder Marihuana einzustellen. Zwischen 10 und 15 g hat sie die Möglichkeit dazu, ist aber nicht mehr verpflichtet. In allen Fällen wird das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt, wenn durch besondere Umstände ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Die Einstellung ist also keinesfalls sicher. In jedem Fall empfiehlt sich daher ein qualifizierter Anwalt für Strafrecht in Berlin.
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