Ist es Fahrerflucht, wenn der Geschädigte keine Daten will?

Die tief stehende Sonne blendet, man ist unaufmerksam oder verschätzt sich: Die Gründe, warum es auf deutschen Straßen tagtäglich zu zahlreichen Verkehrsunfällen kommt, sind vielfältig. Kommt es zu einem Zusammenstoß, stehen viele Fahrer unter Schock. Manche verlassen ohne zu überlegen den Unfallort – und begehen damit einen großen Fehler, der strafrechtliche Folgen haben kann.

Doch was genau passiert, wenn Sie sich als Unfallverursacher vom Tatort entfernen? Insbesondere dann, wenn der Geschädigte keine Personalien von Ihnen will? Wir von der Kanzlei RA Rainer Sebel klären Sie im folgenden Artikel darüber auf, wie Sie sich korrekt verhalten, um eine Anzeige wegen Unfallflucht zu vermeiden.

Was ist Fahrerflucht?

Der Tatbestand der Fahrerflucht ist im Strafgesetzbuch (StGB) unter der Bezeichnung „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ verankert. Unerlaubt bedeutet in diesem Fall, dass sich der Unfallbeteiligte vom Unfallort entfernt, ohne der geschädigten Person die Möglichkeit zu geben, Daten zur Feststellung seiner Person, des Fahrzeugs und der Art der Unfallbeteiligung aufzunehmen.

Ist die geschädigte Person nicht dazu in der Lage, die Personalien aufzunehmen, so muss der Unfallverursacher eine angemessene Zeit auf das Eintreffen einer Person warten, die bereit ist, die genannten Feststellungen zu treffen. Ansonsten droht nach § 142 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Eine pauschale Zeitangabe für eine angemessene Wartezeit gibt es im StGB allerdings nicht.

Was tun, wenn der Geschädigte meine Daten nicht will?

Grundsätzlich ist es strafbar, sich vom Unfallort zu entfernen – auch, wenn der Geschädigte damit einverstanden ist, keine Feststellung der Person und des Fahrzeugs zu treffen. In diesem Fall ist dem Täter dringend zu raten, auf das Eintreffen der Polizei zu warten, um den Unfall zu dokumentieren. Ruft der Geschädigte keine Polizei oder ist dazu nicht in der Lage, sollte sich der Schädiger selbst unmittelbar mit den Beamten in Verbindung setzen.

Eine Alternative wäre, einer dritten Person, die zur Feststellung der Daten bereit ist, die Angaben zu machen. Ist die geschädigte Person, beispielsweise bei einem Parkplatzrempler, selbst gar nicht vor Ort, müssen Sie als Unfallverursacher wie bereits erwähnt zunächst eine bestimmte Zeit warten. Ist der Geschädigte nicht anzutreffen, sind Sie verpflichtet, die Polizei zu informieren.

Kompetente Beratung in unserer Kanzlei

Sind Sie in einen Unfall verwickelt, gilt immer: Das Verlassen des Unfallortes ist erst dann unbedenklich, wenn alle Daten sichergestellt wurden. Zwar sind Sie verpflichtet, der Polizei den Unfall zu melden, doch Sie müssen vor den Beamten nicht Ihre Schuld bestätigen. Grundsätzlich empfehlen wir Ihnen, frühzeitig Kontakt zu Ihrem Rechtsanwalt aufzunehmen, bevor Sie eine Aussage bei der Polizei zum Hergang des Unfalls machen. Unser Anwalt für Verkehrsrecht in Berlin-Friedrichshain stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.