Wir benutzen sie zum Kochen, Essen, beim Zuschneiden von Teppichen oder als Pfadfinder: Messer finden in verschiedenen Bereichen unseres alltäglichen Lebens Gebrauch und sind ein unverzichtbares Werkzeug in Haushalt und Freizeit. Dass nach dem Waffengesetz einige Messer verboten sind, wissen die wenigsten. Welche waffenrechtlichen Vorgaben gelten, hängt zum einen von der Art des Messers und dem Umgang mit diesem ab. Welche Vorgaben nach dem Waffengesetz zu beachten sind und welche Messer gänzlich verboten sind, erläutern wir von der Kanzlei RA Rainer Sebel im Folgenden.
Welche Messer sind verboten?
Nach Ansicht des Gesetzgebers gibt es Messer, von denen eine besondere Gefahr ausgeht und die daher als verbotene Waffe gelten. Rechtlich zu unterscheiden sind diese Messer von solchen, deren Besitz erlaubt, aber deren Führen an bestimmte Vorgaben gebunden ist.
Messer, deren Besitz verboten ist
Fallmesser: Messer, deren Klinge beim Lösen einer Sperrvorrichtung oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen. Die Klinge wird selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt.
Springmesser: Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und dadurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden. Eine Ausnahme bilden Springmesser, bei denen die Klinge seitlich aus dem Griff hervorspringt und die nicht länger als 8,5 cm sowie nicht zweiseitig geschliffen ist.
Butterflymesser: Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen, das im Fachjargon auch Balisong genannt wird.
Faustmesser: Messer, bei dem die Klinge im rechten Winkel zum Griff angebracht ist, sodass dieses quer in der Hand liegt. Bestimmungsgemäß wird das Messer in der geschlossenen Faust geführt.
Messer und die Regeln des Umgangs
Ist bei den oben beschriebenen Messern nach § 2 Abs. 3 WaffG der Umgang allgemein verboten, so gibt es bei anderen Messern bestimmte Arten des Umgangs, die als ordnungswidrig gelten. Ausschlaggebend ist hierbei die Funktionsweise des Messers und die Länge der Klinge. Dementsprechend ist das Führen von Messern mit einhändig feststellbarer Klinge oder feststehender Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm nicht zulässig. Darunter fallen alle Einhandmesser aus dem Bereich der Spring- und Fallmesser, aber auch Messer, deren Klinge mittels kleiner Stifte oder Hebel ausgeklappt werden kann.
Entscheidend ist hierbei der Wortlaut des „Führens im Sinne des Gesetzes“. Diesen Tatbestand erfüllt, wer ein Messer außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume, des eigenen Besitztums oder einer Schießstätte führt. Ausnahmen von diesem Verbot sind in § 42a Abs. 2 WaffG geregelt, wonach der Transport eines der oben bezeichneten Messer in einem verschlossenen Behältnis erlaubt ist. Auf diese Weise sind unbedenkliche und notwendige Handlungen wie z.B. der Transport eines Küchenmessers nach Hause von dem Verbot ausgeschlossen.
Welche Strafen drohen bei einem Verstoß?
Wer gegen das Verbot verstößt und eines der oben genannten Messer besitzt, muss mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen. Schließlich handelt es sich bei dem Vergehen um eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG. Bei einem entsprechenden Tatbestand, aber auch bei einer Straftat nach § 52 Abs. Nr. 1 WaffG, kann die jeweilige Waffe eingezogen werden.
Handelt es sich bei meinem Messer um eine Waffe?
Sind Sie unsicher, ob bei Ihrem Messer das Waffengesetz greift, sollten Sie sich an unsere Kanzlei wenden. Als erfahrener Anwalt für Strafrecht in Berlin weiß Rechtsanwalt Rainer Sebel einzuschätzen, ob Ihr Messer unter das Waffengesetz fällt und welche Vorkehrungen zu treffen sind. Lassen Sie sich ausführlich beraten, welcher Umgang mit Ihrem Messer erlaubt ist und durch welche Handlungen Sie sich möglicherweise strafbar machen.