Rechtlich gesehen ist die Vormundschaft die gesetzliche Fürsorge für ein Mündel, entsprechend für eine Person, die nicht volljährig ist und der eine volle Geschäftsfähigkeit fehlt. Der Vormund übernimmt für das Mündel die Verantwortung und übernimmt mit der Fürsorge die gesamte Geschäftsfähigkeit und alle Rechte und Pflichten.
Wann kommt es zu einer Vormundschaft?
Die Vormundschaft unterscheidet sich noch einmal von der Betreuung. Letztere wird in der Regel zugewiesen, wenn eine volljährige Person körperliche, geistige oder seelische Behinderungen aufweist oder an einer psychischen Krankheit leidet und damit nicht geschäftsfähig ist.
Über das Betreuungsgericht wird dann eine betreuende Fachkraft zugewiesen, welche die Vormundschaft übernimmt. Die Vormundschaft dagegen betrifft nur Minderjährige. Das ist für Kinder dann der Fall, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind zu versorgen, oder wenn sie verstorben sind.
Wer kann die Vormundschaft erteilen?
Eine Vormundschaft wird ausschließlich durch das Familiengericht erteilt und nach bestimmten Voraussetzungen festgesetzt. Das betrifft besonders die persönlichen Verhältnisse und die geeignete Vermögenslage eines Vormunds, damit dieser für die Vormundschaft geeignet ist und seine Pflicht erfüllt. Die Vormundschaft wird durch das Gericht von Amts wegen angeordnet. Das ist auch vor der Geburt möglich, wenn ein Kind einen Vormund benötigt. Sie kann dagegen nicht beantragt werden.
Wer kann eine Vormundschaft übernehmen und wer nicht?
Die Vormundschaft können Personen übernehmen, die volljährig sind und nicht selbst unter Betreuung stehen. Der Vormund kann auch durch die Eltern bestimmt werden, wobei bei mehreren Vormündern dann die Benennung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil gültig wird.
Eine Vormundschaft ist nicht für Minderjährige möglich oder für Personen, die selbst nicht in der Lage sind, ihren Alltag zu bewältigen. Auch gelten bestimmte Voraussetzungen, um für das Mündel die besten Voraussetzungen zu schaffen.
Da eine Vormundschaft zugewiesen wird und nicht beantragt werden kann, besteht die Möglichkeit einer Ablehnung, wenn beispielsweise bereits viele Kinder im Haushalt sind oder weitere Personen betreut werden, wenn Krankheit und Gebrechen voraussetzen, dass keine ordnungsgemäße Vormundschaft durchgeführt werden kann, oder wenn der Wohnsitz zu weit von dem des Mündels entfernt ist. Fragen Sie hierzu unseren Anwalt für Familienrecht in Berlin.
Welche Aufgaben und Pflichten hat ein Vormund?
Ein Vormund hat mehrere Pflichten:
- das Mündel zu beaufsichtigen,
- die Erziehung zu übernehmen,
- Sorge zu tragen, dass es unter guten Voraussetzungen aufwächst.
Der Vormund bestimmt dabei alle geschäftlichen Belange und auch den Aufenthalt des Mündels (beispielsweise wo es zur Schule geht).
Für das Mündel hat der Vormund die Verantwortung für das Vermögen, kann jedoch nicht einfach schalten und walten, wie er möchte. Er muss dem Familiengericht jährlich die Vermögensverwaltung und Rechnung vorlegen. Möglich ist lediglich eine Befreiung davon durch die Eltern, die den Vormund benannt haben. Das Vermögen muss dabei sicher und verzinst angelegt werden und wird bei Volljährigkeit an das Mündel herausgegeben.
Das Verhältnis entspricht daher einem Eltern-Kind-Verhältnis. Das beinhaltet die:
- Personensorge
- Vermögenssorge
- Vertretung des Kindes
Was geschieht, wenn das Kind Kontakt zu den leiblichen Eltern aufnehmen möchte?
Ein Kind hat das Recht, seine Eltern zu sehen, wobei gesetzlich festgelegte Regeln gelten. Möchte die leibliche Mutter mehr Umgang mit dem Kind, hängt die Entscheidung dennoch vom Vormund ab. Der Aufenthalt des Mündels darf durch den Vormund bestimmt werden, sodass dieser auch das Recht zur Mitbestimmung hat, wenn es um den Kontakt zwischen Mündel und Eltern geht. Um einvernehmliche Vereinbarungen treffen zu können, übernimmt das Jugendamt die Klärung. Auch das Kind wird in der Regel in die Entscheidung mit einbezogen, wenn es dazu in der Lage ist.