Scheinselbstständig in Berlin-Friedrichshain oder freier Mitarbeiter? Das sollten Sie wissen

Erbringt eine Person für eine andere Person bzw. ein Unternehmen eine entgeltliche Leistung, so resultieren aus rechtlicher Sicht daraus unterschiedliche Folgen. In der Regel erbringen beispielsweise Arbeitnehmer für Arbeitgeber eine bezahlte Tätigkeit und erhalten eine entsprechende Entlohnung. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um ein Beschäftigungsverhältnis nach § 622 BGB. Oft vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber jedoch auch eine „freie Mitarbeit“. Rechtsanwalt Rainer Sebel weist darauf hin, dass sich hieraus auch Probleme ergeben können.

Die Abgrenzung zur sogenannten Scheinselbstständigkeit ist nämlich in vielen Fällen schwierig und hat weitreichende Konsequenzen. Es kommt im Einzelfall auf die tatsächliche Durchführung der Tätigkeiten des Arbeitsverhältnisses an. Wir gehen im nachfolgenden Artikel darauf ein, welche Konsequenzen eine Scheinselbständigkeit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben kann. Außerdem zeigen wir Ihnen, welche Kriterien für die Abgrenzung und Statusfeststellung entscheidend sind.

Unterschied zwischen dem freien Mitarbeiter und dem Scheinselbstständigen sowie Kriterien für die Statusfeststellung

Vielen Arbeitnehmern und Arbeitgebern ist nicht klar, worin der Unterschied zwischen einem freien Mitarbeiter und einem Scheinselbstständigen liegt. Die Abgrenzung ist in der Praxis jedoch meist eindeutig. Ein freier Mitarbeiter:

  • ist an keine festen Arbeitszeiten gebunden
  • wird nach einem vereinbarten Honorar beschäftigt
  • kümmert sich selbst um die Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.

Entscheidend ist, dass der freie Mitarbeiter gegenüber einem Arbeitgeber nicht weisungsgebunden ist. Zudem arbeitet er in den Arbeitsräumen seiner Wahl.

Bei Scheinselbstständigen liegt dagegen nur auf dem Papier eine Selbstständigkeit vor. Die als freier Mitarbeiter beauftrage Person arbeitet in der Praxis zu festen Zeiten und ist dem Arbeitgeber gegenüber weisungsgebunden. Der Mitarbeiter erhält dafür zwar ein vereinbartes Honorar; der Arbeitgeber führt jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge und Steuern ab. Auf dem Papier kann vereinbart worden sein, dass ein Beschäftigter als freier Mitarbeiter tätig wird. Letztlich ist für die Statusfeststellung jedoch die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit entscheidend.

Auf was sollten Arbeitgeber bei der Vertragsgestaltung achten?

Für Sie als Arbeitgeber ist es wichtig, dass rechtlich geklärt ist, ob Sie jemanden als freien Mitarbeiter oder als Scheinselbstständigen beschäftigen. Begehen Sie dabei einen Fehler, kann das unangenehme und teure Konsequenzen haben. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollten am besten einen Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin hinzuziehen.

Auch die Deutsche Rentenversicherung kann im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens Auskunft zum Status des Arbeitsverhältnisses geben. Im Rahmen dieses Verfahrens wird geprüft und festgestellt, ob eine Scheinselbständigkeit oder eine freie Mitarbeit vorliegt. Juristischer Rat ist jedoch der schnellste und beste Weg für Sie, um Rechtssicherheit zu haben. Im Zweifel sollten Sie daher immer von einem Juristen den Status des Beschäftigungsverhältnisses feststellen lassen.

Welche Konsequenzen hat eine Scheinselbstständigkeit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Liegt eine Scheinselbstständigkeit vor, so besteht nach § 622a BGB ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Daraus resultiert, dass Sie als Arbeitgeber die gesetzlichen Kündigungsfristen und Kündigungsmöglichkeiten, beispielsweise bei Vorhandensein eines Betriebsrates, beachten müssen. Außerdem sind Sie dazu verpflichtet, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.

Auf Sie können sogar strafrechtliche Konsequenzen zukommen, wenn Sie vorsätzlich gehandelt haben. Nicht zuletzt kann der beschäftigte Mitarbeiter arbeitsschutzrechtliche Ansprüche, wie beispielsweise Mutterschutz, an Sie stellen. Selbstverständlich können Sie aber auch Anteile des Honorars zurückfordern, welches in der Regel über dem Entgelt eines abhängig Beschäftigten liegt.

Daraus folgt für Arbeitnehmer die Konsequenz, dass, sofern der Status als Scheinselbstständiger nach Abschluss der Tätigkeit festgestellt wird, hohe finanzielle Rückforderungen vom ehemaligen Arbeitgeber gestellt werden können. Entsprechende Urteile haben das ArbG Freiburg i.Br. und das LAG Baden-Württemberg in Revisionsverfahren gesprochen. Allerdings können Arbeitnehmer auch die Rechte geltend machen, die aus einem Arbeitsvertrag resultieren, wenn eine Scheinselbstständigkeit festgestellt wurde. Dazu zählen beispielsweise der TariflohnUrlaubsansprüche und der Kündigungsschutz.