Nicht selten kommt eine Kündigung unverhofft. Der erste Schock sitzt tief. Dennoch sollten Sie Ruhe bewahren und einen Anwalt Ihres Vertrauens hinzuziehen. Wie Sie mit einer Kündigung umgehen, ohne Ihre Situation zu verschlimmern, verraten wir Ihnen hier.
Schnelle Hilfe bei Kündigung durch den Arbeitgeber
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber entfacht emotionale Ausbrüche und das nicht ohne Grund: Der Gekündigte steht plötzlichen Existenzängsten gegenüber und weiß nicht, wie die nächsten Schritte auszusehen haben. Unsere Kanzlei bietet Suchenden in dieser prekären Situation eine schnelle Hilfe im Hinblick auf:
- die Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung
- die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage
- eine professionelle Verhaltensweise
Auf was Sie achten sollten:
- Lassen Sie sich eine Kündigung nicht mündlich mitteilen. Gemäß § 623 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) muss es ein unterschriebenes Kündigungsschreiben geben. Damit sind verbalisierte Kündigungen unwirksam.
- Falls es einen Betriebs- oder Personalrat gibt: Eine Kündigung ist auch dann unwirksam, wenn eine Anhörung der jeweiligen Interessenvertretung unterblieben ist.
- Auch eine Kündigung bedarf einer Frist. Prüfen Sie, ob die gegenüber Ihnen geltende Kündigungsfrist eingehalten wurde. In § 622 BGB finden Sie Aufschluss über die zeitlichen Voraussetzungen zur Beendigung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses.
- Wenn Sie schwerbehindert oder schwanger sind, sich in Eltern- oder Pflegezeit befinden, schützt Sie ein besonderes Kündigungsrecht. Informieren Sie sich über Ihre Rechte.
- Wenn Sie über eine Kündigungsschutzklage nachdenken: Beachten Sie, dass Sie eine solche Klage nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens erheben können.
- Ist die Kündigung unwirksam, muss die Unwirksamkeit positiv vom Arbeitsgericht festgestellt werden. Nur mit der Erhebung einer Klage können Sie das erreichen. Werden Sie über Ihren Anwalt aktiv!
Woran erkennen Sie, welche Art der Kündigung vorliegt?
Es gibt drei Arten der Kündigung:
- Bei einer betriebsbedingten Kündigung trifft die entlassene Person in der Regel keine Schuld an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr erfolgt sie aus wirtschaftlichen Gründen. Dabei kann das Unternehmen den Arbeitnehmer aufgrund von außer- oder innerbetrieblichen Gründen entlassen.
- Die Entlassung kann personenbedingt erfolgen. In diesem Fall kann der Angestellte aus Sicht des Arbeitgebers den aus dem Vertrag vereinbarten Rechten und Pflichten nicht mehr nachkommen. Kurz: Der Kündigungsgrund hängt mit der Arbeitsweise des Gekündigten zusammen. Auch hier prüft unsere Kanzlei, ob die Kündigung nicht leichtfertig ausgesprochen wurde und ob das Unternehmen Nachweise für die Rechtfertigung der Kündigung belegen muss.
- Die verhaltensbedingte Kündigung basiert auf einer vertraglichen Pflichtverletzung durch den Beschäftigten. Sind hier schwerwiegende Gründe wie schuldhaftes oder straffälliges Verhalten zugrundeliegend, kann auch eine außerordentliche Kündigung erfolgen. Das Angestelltenverhältnis endet dann abrupt. Eine Frist braucht der Arbeitgeber nicht einzuhalten.
Was Sie beachten müssen, wenn Sie eine Kündigungsschutzklage anstreben
Wir prüfen für Sie, ob eine Kündigungsschutzklage in Ihrem individuellen Fall Sinn ergibt. Grundsätzlich ist eine Klage dann sinnvoll, wenn der Betriebsrat umgangen wurde. Weil es bei einer Kündigungsschutzklage auch um eine dreiwöchig einzuhaltende Frist geht, ist es besser, einen Anwalt einzuschalten, der nicht nur die Klage für Sie einreicht, sondern auch die Einhaltung der Frist gewährleisten kann, denn die Frist bleibt nur über eine rechtzeitige Einreichung der Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht gewahrt.
Gut zu wissen:
- Zwar zielen Kündigungsschutzklagen primär auf den Erhalt des Arbeitsplatzes ab. In der Praxis ist das Resultat einer Klage aber meistens die Zahlung einer Abfindung.
- Um eine Kündigungsschutzklage einreichen zu können, muss das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden haben. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es einen Betriebsrat gibt oder nicht.
- Der Kündigungsschutz gilt auch für Teilzeitbeschäftigte. Gemäß § 23 Absatz 2 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) werden Sie bis zu 20 Stunden in der Woche mit dem Faktor 0,5 berücksichtigt; bei einer Wochenarbeitszeit, die maximal 30 Stunden beträgt, mit dem Faktor 0,75; ab 30 Stunden werden Sie mit dem Faktor 1 berücksichtigt.
Fragen Sie Ihren Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin und lassen Sie sich ausführlich zu allen anderen Themen des Kündigungsschutzes beraten. Zögern Sie nicht, uns noch heute zu kontaktieren!