Kündigung im Arbeitsrecht: Das sollten Beschäftigte wissen

Eine Kündigung zu erhalten, ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine unschöne Erfahrung und kann natürlich auch finanzielle Sorgen wecken. Allerdings gelten im Arbeitsrecht strenge Vorgaben, was die Voraussetzungen, die Form und die Fristen einer Kündigung betrifft. Dementsprechend gibt es für Beschäftigte auch einiges an Spielraum, um die Rechtmäßigkeit einer Kündigung zu hinterfragen und mit anwaltlicher Unterstützung anzufechten.

Unsere Kanzlei in Berlin unterstützt Sie mit eingehender Rechtsberatung, sollte Ihnen die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses drohen. Ist die Kündigung tatsächlich nicht wirksam, können wir mit einer Kündigungsschutzklage erfolgreich dagegen vorgehen.

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Eine Kündigung muss schriftlich und fristgerecht erfolgen

Es heißt nicht ohne Grund Kündigungsschreiben: Eine Kündigung ist nur in schriftlicher Form gültig und muss vom Arbeitgeber oder einer bevollmächtigten Person eigenhändig unterschrieben sein. Zudem gelten klare Fristen, die im Arbeitsvertrag festgeschrieben sind. Enthält Ihr Arbeitsvertrag dazu keine Angaben, so gilt eine gesetzliche Frist von 4 Wochen. Ab einer Betriebszugehörigkeit von mindestens zwei Jahren wird auch die Kündigungsfrist verlängert. Wir beraten Sie hierzu gerne ausführlich und klären Sie über Ihre Rechte auf.

Kündigungsschreiben

Wann greift der Kündigungsschutz?

Zunächst einmal sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch den allgemeinen Kündigungsschutz vor einer unrechtmäßigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschützt. Der Kündigungsschutz und die damit verbundenen Regeln gelten ab einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten. Vor Ablauf dieser Frist hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, im Rahmen einer Probezeit zu testen, ob ein Mitarbeitender für die Arbeitsstelle geeignet ist oder nicht.

Der Kündigungsschutz greift zwingend nach sechs Monaten, auch wenn der Arbeitgeber mit Ihnen eine nachträgliche Verlängerung der Probezeit vereinbart. Das Kündigungsschutzgesetz sieht vor, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur rechtswirksam ist, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt:

  • Pflichtwidriges Verhalten (z.B. Diebstahl)
  • Personenbedingte Gründe (z.B. Viele Krankheitstage)
  • Betriebliche Erfordernisse (z.B. Umsatzeinbußen)

Muss eine Abmahnung vorausgehen und in welcher Form?

Eine Kündigung muss immer das letzte Mittel sein. Daher gilt: Bevor Ihnen der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, muss er Sie für das vorgeworfene Verhalten mündlich oder schriftlich abgemahnt haben. Allerdings gibt es auch Situationen, in denen eine Abmahnung nicht zwingend notwendig ist. So kann bei besonders schwerwiegendem Fehlverhalten eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden, die auch ohne vorherige Abmahnung rechtswirksam sein kann. 

Wie kann ich klagen?

Sie sind mit Ihrer Kündigung nicht einverstanden und wollen sich wehren? Dann sollten Sie keine Zeit verlieren und sich anwaltliche Unterstützung holen. Denn eine rechtmäßige Kündigungsschutzklage muss zwingend innerhalb von drei Wochen eingereicht werden. Nach Verstreichen dieser Frist können Sie die Kündigung nicht mehr bzw. nur in besonderen Ausnahmefällen anfechten. Wenden Sie sich für eine fristgerechte Kündigungsschutzklage und bei sonstigen Anliegen im Arbeitsrecht an unsere Kanzlei in Berlin.

Wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange – RA Rainer Sebel in Berlin

Die Rechtsanwaltskanzlei RA Rainer Sebel hat sich auf die Tätigkeitsschwerpunkte des Straf-, Familien- sowie Arbeitsrechts spezialisiert. Daneben erhalten Mandanten auch rund um das Sozial-Vertrags- sowie Verkehrsrecht leistungsstarke Beratung und Betreuung. Mit Durchsetzungsvermögen und dem nötigen Know-how verhelfen wir unseren Mandanten in und um Berlin zu ihrem rechtlichen Anspruch. Unter anderem vertreten wir Sie in folgenden Stadtteilen Berlins:

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