Was passiert, wenn ich mit der Kündigung nicht einverstanden bin?

Eine Kündigung ist immer unangenehm und erfordert das schnelle Handeln durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer. Sie darf nur schriftlich und nicht mündlich ausgesprochen werden. Nach Erhalt des Schreibens sind Beschäftigte nicht verpflichtet, den Erhalt zu bestätigen. Vielmehr ist es wichtig, rechtliche Schritte einzuleiten. 

Eine Kündigung sollte nicht persönlich genommen werden, auch wenn sie Wut auslöst oder beschämt. Es ist besser, Würde zu bewahren und stattdessen genau zu prüfen, ob sie rechtsgültig ist. Zunächst ist es ratsam, nachzuvollziehen, warum die Kündigung ausgesprochen wurde. Es gibt gesetzliche Kündigungsfristen und verschiedene Kündigungsarten. Dazu gehören:

  • Betriebsbedingte Kündigung
  • Krankheitsbedingte Kündigung
  • Verhaltensbedingte Kündigung
  • Personenbedingte Kündigung
  • Fristlose Kündigung (Verdachtskündigung, Druck- und Änderungskündigung)

In der Regel wird ein Arbeitsverhältnis nicht einfach von heute auf morgen beendet, sondern es gehen der Kündigung verschiedene Probleme voraus. Dann handelt es sich um eine ordentliche Kündigung mit Einhaltung einer Kündigungsfrist. 

Zu der außerordentlichen Kündigung gehört die fristlose Kündigung. Diese ist eine Sonderform der Kündigung und wird schneller wirksam. Beschäftigte genießen in Deutschland jedoch einen Kündigungsschutz von sechs Monaten. Dieser Zeitraum kann sich nur dann verkürzen, wenn ein gesetzlicher Kündigungsgrund vorliegt. Eine Ausnahme bilden Kleinbetriebe, die weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen.

Es empfiehlt sich, das Kündigungsschreiben genau zu prüfen. Es muss handschriftlich von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber unterzeichnet, das Folgeschreiben auf eine Abmahnung sein und den Kündigungsgrund enthalten. Dazu kann ein Zwischenzeugnis und spätestens drei Tage nach der Kündigung Arbeitslosengeld beantragt werden. Beschäftigte können versuchen, ihren Resturlaub zu nehmen. Es ist jedoch erforderlich, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber dem Urlaubsantrag zustimmt. Eine Selbstbeurlaubung kann zu einer fristlosen Kündigung führen.

An wen kann ich mich bei einer Kündigung wenden?

Eine Kündigung unterliegt gesetzlichen Vorschriften, sodass sie nicht einfach so ausgesprochen werden darf, sondern triftige Gründe erfordert. Hält sich die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nicht daran, ist es möglich, Einspruch zu erheben oder die Kündigung als unwirksam zu betrachten. Es lohnt sich, Klage beim Arbeitsgericht einzureichen. Dabei bietet Ihnen unser Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin eine ausführliche Beratung.

Figur wird aus Reihe von Figuren gekickt als Symbol für Kündigung
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Welche Fristen sind bei einer Kündigung einzuhalten?

Es lohnt sich, wenn Beschäftigte die Kündigungsregelungen in ihrem Arbeitsvertrag genau prüfen. Mit einem Rechtsbeistand kann gegen eine schriftliche Kündigung innerhalb von drei Wochen Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. In diesem Zeitraum sollten Beschäftigte dann auch reagieren und sich an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt wenden. 

Bei der ordentlichen und fristgerechten Kündigung gelten die vertraglich festgelegten Kündigungsfristen. Sie ergeben sich daneben auch aus gesetzlichen oder tariflichen Regelungen. In der Regel gilt eine Frist von vier Wochen zum 15. des Monats. Dabei ist die Kündigungsfrist jedoch von der Dauer der Beschäftigung abhängig. Bei einem Arbeitsverhältnis von zwei Jahren beträgt die Kündigungsfrist einen Monat

Für die fristlose Kündigung müssen triftige Gründe oder ein schweres Vergehen vorliegen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dabei die Pflicht, das Vergehen nachzuweisen. Anders sieht das während der Probezeit aus. Hier müssen keine Kündigungsfristen eingehalten werden. Für die fristlose Kündigung muss aber auch hier ein triftiger Grund vorliegen. 

Was passiert, wenn die Frist für eine Klage verstrichen ist?

Wenn die Frist von drei Wochen für eine Klage vor dem Arbeitsgericht verstrichen ist, wird selbst eine fehlerhafte Kündigung wirksam und kann nicht mehr angefochten werden. Die 3-Wochen-Frist gilt auch im Krankheitsfall oder wenn sich Beschäftigte gerade im Urlaub befinden. Der Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Zustellung des Kündigungsschreibens. Das bedeutet, dass ein Schreiben im Briefkasten als zugestellt gilt. Kontaktieren Sie die Kanzlei Rainer Sebel, damit wir Ihnen schnell weiterhelfen können.