Was tun bei geschäftsschädigenden Äußerungen von Mitarbeitern auf Social Media?

Wie soll ich mich verhalten, wenn mein Mitarbeiter sich geschäftsschädigend auf Social Media wie zum Beispiel Facebook über mein Unternehmen äußert? Diese Fragen stellen sich heute viele Chefs, die Rechtslage ist durchaus anspruchsvoll. Wir von der Kanzlei Sebel in Berlin-Friedrichshain informieren über die rechtlichen Hintergründe und bieten Ihnen wichtige Informationen zu diesem Thema mit hoher Alltagsrelevanz in den Unternehmen.

Smartphone mit Socialmedia-Apps
Quelle: AdobeStock/Aleksei

Inhalt des Blogbeitrages:

Was fällt unter „geschäftsschädigende Äußerungen“?

Welche Äußerungen sind reine Privatsache?

Was sind die Rechte der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber?

Wie sollte man sich im Falle geschäftsschädigender Äußerungen als Arbeitnehmer und als Arbeitgeber verhalten?

Was fällt unter „geschäftsschädigende Äußerungen“?

Unter geschäftsschädigende Äußerungen fallen Äußerungen, die den sozialen Geltungs- und Achtungsbereich eines Unternehmens verletzen. Der Schutz der Sozialsphäre der Unternehmen ist zwar schwächer ausgeprägt als der Schutz natürlicher Personen, dennoch sind nicht alle Formen von Äußerungen erlaubt.

Zu geschäftsschädigenden Äußerungen gehören zum Beispiel Kommentare auf dem Facebook-Profil des Mitarbeiters, die das Ansehen des Unternehmens herabsetzen sollen. In der Praxis ist es häufig sehr schwierig einzuschätzen, ob eine Äußerung tatsächlich geschäftsschädigend oder doch eher eine berechtigte Kritik am Unternehmen ist.

Als Mitarbeiter riskieren Sie schnell, auf Social Media eine geschäftsschädigende Äußerung zu tätigen. Das liegt an der Natur dieser Medien, bei denen jede Äußerung sofort öffentlichkeitswirksam wird, wenn es sich nicht um eine private Nachricht handelt. Wer sich mit seinen Kommentaren und anderen Äußerungen an eine breite Öffentlichkeit wendet, muss rechtliche Konsequenzen fürchten, wenn er seinen eigenen Arbeitgeber angreift.

Bei Äußerungen durch den Mitarbeiter stellt sich zum Beispiel die Frage, ob es sich um eine sachliche oder um eine unsachliche Kritik handelt. So könnte sich ein Mitarbeiter zum Beispiel über die Bedingungen an seinem Arbeitsplatz öffentlich beschweren. Ist die Kritik nicht gerechtfertigt und die Darstellung im Kommentar fehlerhaft, könnte es sich um eine geschäftsschädigende Äußerung handeln.

Öffentliche Kommentare sind zum Beispiel über die folgenden Social-Media-Kanäle möglich:

  • Facebook
  • Twitter
  • Pinterest
  • Instagram
  • LinkedIn
  • Xing

Welche Äußerungen sind reine Privatsache?

Da Unternehmen bewusst am öffentlichen Marktgeschehen teilnehmen, müssen sie es in Kauf nehmen, einer Kritik in größerem Maße ausgesetzt zu sein. Sie müssen es Ihren Mitarbeitern daher zugestehen, Kritik zum Beispiel an der eigenen Arbeit oder an der allgemeinen Arbeitsatmosphäre im Betrieb zu üben. Bei Äußerungen von Mitarbeitern in den sozialen Medien handelt es sich häufig um Grenzfälle, bei denen es schwerfällt zu bestimmen, ob die Äußerung nun tatsächlich rein privater Natur gewesen ist. Hier müssen in vielen Fällen letztlich die Gerichte entscheiden.

Was sind die Rechte der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber?

Als Unternehmer können Sie verschiedene gerichtliche Ansprüche gegen die Person geltend machen, die geschäftsschädigende Äußerungen getätigt hat. Dazu gehören die Unterlassung, der Widerruf bzw. die Berichtigung und der Schadenersatz. In extremen Fällen kann auch eine Kündigung und eventuell sogar eine fristlose Kündigung möglich sein. Das hängt von der Art der Äußerung in den sozialen Netzwerken ab. Der Mitarbeiter wiederum hat dann die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage.

Wie sollte man sich im Falle geschäftsschädigender Äußerungen als Arbeitnehmer und als Arbeitgeber verhalten?

Im Falle geschäftsschädigender Äußerungen sollten Sie als Arbeitgeber darauf hinwirken, dass der Arbeitnehmer die Äußerungen wieder zurücknimmt bzw. die Kommentare zum Beispiel auf Facebook ändert oder löscht.

Nur im äußersten Fall sollte es notwendig sein, tatsächlich eine Klage gegen den eigenen Mitarbeiter anzustreben. Das hängt immer davon ob, wie schwerwiegend die Äußerungen in ihrer Tragweite sind. Für Sie als Arbeitgeber besteht weiterhin die Möglichkeit, die private Nutzung von Social Media am Arbeitsplatz einzuschränken oder schlicht zu untersagen. Unser Team berät Sie gerne zum Thema Arbeitsrecht.

Mitarbeiter wiederum sollten rechtzeitig prüfen, ob sie in ihrem konkreten Fall eine Unterstützung durch einen Anwalt benötigen. Klagt der Mitarbeiter, möchte er zum Beispiel durch ein Gericht feststellen lassen, dass seine Äußerungen in Wahrheit nicht geschäftsschädigend, sondern rein privater Natur waren.

Gerne steht Ihnen unser Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin zur Seite.

Quellen
https://www.wbs-law.de/medienrecht/persoenlichkeitsrecht/unternehmenspersoenlichkeitsrecht/
https://www.gansel-rechtsanwaelte.de/schlagzeile/kuendigung-wegen-facebook-kommentar
https://creditreform-magazin.de/mittelstandsbotschafter/social-media-und-arbeitsrecht/