Elternzeit in Berlin-Friedrichshain – was Sie jetzt über Ihre Urlaubsansprüche wissen müssen

Eine liebevolle Betreuung ist für Neugeborene gerade in den ersten Lebensmonaten besonders wichtig. Viele Eltern in Deutschland beanspruchen heute Elternzeit, um ihrem Baby die notwendige Ruhe, Aufmerksamkeit und auch Geborgenheit zu geben.

Mütter und zunehmend auch Väter sind in dieser Zeit dann freigestellt, das bestehende Arbeitsverhältnis ruht. Welche Urlaubsansprüche Eltern in dieser Zeit erwerben, gehört zu den häufigsten Fragen rund um die Elternzeit. RA Rainer Sebel berät in seiner Berliner Kanzlei viele berufstätige Mütter und Väter. Erfahren Sie hier, was zu beachten ist.

Urlaubsanspruch – was gilt in der Elternzeit?

Während der Elternzeit stellen Sie Ihrem Arbeitgeber keine Arbeitsleistung zu Verfügung, Sie sind unbezahlt freigestellt (es sei denn, Sie arbeiten in Teilzeit weiter). Trotzdem erwerben Sie weiterhin Anspruch auf Erholungsurlaub. Auch Urlaubstage, die Sie bis zum Beginn der Elternzeit nicht in Anspruch nehmen konnten, verfallen nicht.

Resturlaub aus dem Vorjahr wird also übertragen. Nach Beendigung Ihrer Elternzeit können Sie Ihren Urlaub dann nachholen. Sollte das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder im Anschluss daran beendet werden, so muss der Arbeitgeber den noch bestehenden Urlaubsanspruch auszahlen.

Darf der Arbeitgeber den Urlaub in der Elternzeit kürzen?

Ja, diese Möglichkeit gibt es. Die Kürzung des Urlaubsanspruches muss der Arbeitgeber Ihnen jedoch schriftlich ankündigen. Das kann er vor der Elternzeit, während und sogar noch nach der Beendigung tun. Die Fakten fassen wir aus der Kanzlei von RA Rainer Sebel so zusammen:

  • Der Urlaubsanspruch darf um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat gekürzt werden
  • Das muss vom Arbeitgeber schriftlich erklärt werden
  • Dafür gibt es keine Frist
  • Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die Kürzung allerdings nicht mehr angezeigt werden
  • Rechtliche Grundlage: Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG), § 17 Absatz 1 Satz 1

Die Berechnung der Urlaubsansprüche an einem Beispiel

Eine junge Mutter beantragt nach dem Ablauf ihres Mutterschutzes Elternzeit für den Zeitraum vom 20. März dieses Jahres bis zum 31. März des Folgejahres. Laut Arbeitsvertrag gewährt der Arbeitgeber ihr jährlich 24 Tage Urlaub. In diesem Jahr hat sie noch keinen Tag davon in Anspruch genommen. Die Arbeitnehmerin erwirbt bis zum Ende der Elternzeit insgesamt 30 Tage Urlaubsanspruch, nämlich

  • 24 Tage für das laufende Jahr
  • 6 Tage für das kommende Jahr (24 Tage Urlaub im Jahr entsprechen 2 Tage im Monat, Anspruch entsteht für 3 Monate).

Zu Beginn der Elternzeit erhält sie die schriftliche Ankündigung ihres Arbeitgebers, den Urlaubsanspruch gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat zu kürzen. Ihr Urlaubsanspruch besteht nun für das laufende Jahr nur bis einschließlich kompletten Monats März, also 6 Tage. Für die ersten drei Monate im Folgejahr entsteht kein Urlaubsanspruch mehr.

Gibt es außerdem etwas zu beachten?

Um beruflich am Ball zu bleiben, bietet sich die Teilzeitarbeit während der Elternzeit an. Der Urlaubsanspruch darf nicht gekürzt werden, wenn Sie auch weiterhin an fünf Tagen in der Woche arbeiten. Reduzieren Sie die Wochenarbeitszeit und verteilen Sie diese auf nur noch drei Arbeitstage, so wird der Urlaub entsprechend anteilig gekürzt.

Es gelten die Urlaubsregelungen wie für jeden anderen Teilzeitangestellten auch. Das alles interessiert nur dann, wenn Sie während der Elternzeit nicht bei einem anderen Unternehmen für einige Stunden arbeiten. Dann erwerben Sie dort Urlaubsansprüche, Ihr eigentlicher Arbeitgeber ist dann nicht in der Pflicht. Unser Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin stehen wir Ihnen gerne zur Seite.