Der Aufhebungsvertrag – Checkliste für Arbeitgeber in Berlin Friedrichshain

Immer wenn das Jahresende naht, hat auch Rechtsanwalt Rainer Sebel häufig mit sogenannten Aufhebungsverträgen zu tun. Denn in dieser Zeit werden diese bevorzugt geschlossen. Im folgenden Ratgeber erfahren Sie, was Sie als Arbeitgeber aus rechtlicher Sicht alles beachten sollten, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag aufsetzen. Zudem wird erläutert, was mit einem eventuell noch offenen Resturlaub seitens des Arbeitnehmers geschieht, wenn dieser freigestellt wird.

Warum wird der Aufhebungsvertrag so häufig genutzt?

Der Aufhebungsvertrag ist eine sehr beliebte Methode, um ein Arbeitsverhältnis für beide Seiten (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) mehr oder weniger zufriedenstellend zu beenden. Für den Arbeitnehmer ist er auf jeden Fall besser als eine Kündigung seinerseits. Denn dann muss er unter Umständen mit einer Sperre in Bezug auf das Arbeitslosengeld rechnen. In dem Aufhebungsvertrag können beide Parteien neben dem Zeitpunkt der Wirksamkeit diverse Informationen unterbringen.

Vorsicht bei alten Arbeitsverträgen

In einem Aufhebungsvertrag muss sich unter anderem eine Klausel befinden, die besagt, wann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf eines festgelegten Tages genau endet. Doch bei langjährigen Mitarbeitern und damit älteren Verträgen, die vielleicht mit einer Tochterfirma geschlossen wurden, ist besondere Vorsicht geboten. Um alle Unklarheiten auszuräumen, sollte daher in dem Aufhebungsvertrag stehen, dass alle jemals zwischen dem Angestellten und dem Unternehmen geschlossenen Arbeitsverhältnisse beendet werden, was auch im § 15 AktG geregelt ist. Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin steht Ihnen gerne beratend zur Seite.

Abgeltungsklausel

Ein weiterer sehr wichtiger Punkt, den Sie im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag beachten sollten, ist eine sogenannte Abgeltungsklausel. In dieser steht, dass der Arbeitnehmer außer den vereinbarten Ansprüchen keinerlei Rechte mehr hat, wenn sich beide Seiten einvernehmlich trennen. So kann sich der Arbeitgeber sicher sein, dass der Angestellte nicht noch im Nachhinein weitere Dinge einfordert, die nicht vereinbart waren. Um dieses Thema zu vereinfachen, sollte er alle noch ausstehenden Ansprüche bis zum letzten Arbeitstag regeln beziehungsweise auszahlen.

Rest­ur­laub

Wenn ein Angestellter noch offene Urlaubsansprüche hat, kann auch dies im Auf­he­bungs­ver­trag geregelt werden. Das sollten Sie als Arbeitgeber stets beachten und keinesfalls vergessen. In einem solchen Fall wird der noch fällige Urlaub sozusagen „in Na­tur“ erfüllt. Dabei ist es sehr wichtig, dass Sie die Freistellung als unwiderruflich bekannt geben und zudem auch klar erklären, da bei einer wi­der­ruf­li­chen Frei­stel­lung eben keine Ur­laubs­ansprüche erfüllt werden.

  • Zusammenfassung der wichtigsten Punkte eines Aufhebungsvertrages
  • Einfache Art ein Arbeitsverhältnis zu beenden
  • Auf alte Verträge achten
  • Abfindungen regeln
  • Abgeltungsklausel integrieren
  • Resturlaub integrieren
  • Transparent agieren