Beamtenbeleidigung – Formen und rechtliche Konsequenzen

Ob online, bei einer laufenden Verkehrskontrolle oder bei einem anderweitigen Zusammentreffen mit einem Beamten – wer einem Polizisten gegenüber ausfällig wird und seine Zunge, oder seine Tastatur, nicht zu zügeln weiß, hat mit Konsequenzen zu rechnen. Doch was genau fällt unter den Term „Beamtenbeleidigung“ und welche strafrechtlichen Folgen sind zu erwarten? Als Anwalt für Strafrecht in Berlin klären wir Sie über alles Wissenswerte auf.

Beamtenbeleidigung – gibt es das gesetzlich überhaupt?

Auf diese Frage gibt es eine klare Antwort: nein. Auch wenn die Verwendung bereits fest im deutschen Sprachgebrauch verankert ist, ist der Term „Beamtenbeleidigung“ es im deutschen Gesetz nicht. Jedoch verweisen die Paragrafen 185–187 StGB auf allgemeine Beleidigungen mit möglichen strafrechtlichen Konsequenzen – egal, an welche Person sie sich richten.

Von Bedeutung ist hierbei, dass sich die Beleidigung in jeglicher Form gegen eine bestimmte Person oder Personengruppe wendet und willentlich geäußert oder ausgedrückt wird. In jedem Fall kann eine Beleidigung anschließend gerichtlich als Straftat eingestuft und entsprechend gemaßregelt werden.

Verschiedene Formen der Beleidigung und ihr Strafmaß

Die folgenden Formen der Beleidigung sind im deutschen Gesetz aufgeführt und können bestraft werden. Die möglichen Folgen sind jedoch nicht, wie beispielsweise bei Verkehrsdelikten, in einem Katalog festgehalten und werden den individuellen Umständen entsprechend berechnet:

  • Verbal in Form von Schimpfworten
    Werden Beleidigungen als Werturteile geäußert, sind sie nicht überprüfbar oder wertbar. Sie können jedoch ab einem bestimmten Ausmaß zur Straftat werden. Werden diffamierende Äußerungen gegenüber einer Person kundgetan, spricht man auch von Schmähkritik. Wer mit abwertenden Schimpfworten um sich wirft, oder diese direkt gegen eine Person richtet, hat mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe zu rechnen.
  • Gesten
    Abwertende Gesten wie der oft genutzt Stinkefinger bei Autofahrern oder die „ich zeige dir den Vogel“-Handbewegung gelten als Beleidigung und können vor Gericht mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe belegt werden.
  • Üble Nachrede
    Unter übler Nachrede versteht das Gesetz die Behauptung oder Verbreitung von falschen Tatsachen. Dazu zählt beispielsweise den Ruf einer Person willentlich zu schädigen, indem man Gerüchte verbreitet, deren Wahrheitsgehalt zunächst nicht nachzuweisen und zu widerlegen sind.
    Das Strafmaß für den Täter kann aus einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestehen, die sich erhöht, wenn die Verbreitung der Falschaussagen schriftlich oder online verbreitet wird.
  • Verleumdung
    Verleumdung meint die Verbreitung von Tatsachen, deren nicht vorhandenem Wahrheitsgehalt dem Sprecher bekannt sind. Kurzum, es werden Lügen verbreitet. Auch hierfür ist mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe zu rechnen, die sich erhöht, wenn die Verleumdung öffentlich stattfindet bzw. schriftlich verbreitet wird.