Arbeitsvertrag: Was muss er enthalten?

Sie haben Ihren Traumjob gefunden oder möchten einen neuen Mitarbeiter einstellen? Um böse Überraschungen zu vermeiden, ist es unerlässlich, einen Arbeitsvertrag zu schließen. Theoretisch geht das sogar mündlich, allerdings sind die Absprachen dann kaum nachzuweisen. Unsere Rechtsanwaltskanzlei Rainer Sebel in Berlin-Friedrichshain berät Sie fachkundig und rechtssicher in allen Fragen rund um den Arbeitsvertrag. Ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – lassen Sie Ihren Arbeitsvertrag vor der Unterschrift rechtlich prüfen.

Warum ist der Arbeitsvertrag so wichtig?

Der Arbeitsvertrag regelt das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und legt für beide Seiten alle Rechte und Pflichten fest. Grundsätzlich gilt in Deutschland Vertragsfreiheit. Tatsächlich sind diese Freiheiten jedoch eingeschränkt, da verschiedene Gesetze und Tarifverträge den Spielraum bestimmen. Folgende Arbeitsverträge sind möglich:

  • befristeter Arbeitsvertrag
  • unbefristeter Arbeitsvertrag

Ein befristeter Arbeitsvertrag bedarf immer der Schriftform. Einen unbefristeten Arbeitsvertrag einschließlich Probezeit dürfen Sie mündlich vereinbaren. Das ist jedoch nicht empfehlenswert, da sich die Vereinbarungen im Streitfall nur schwer nachweisen lassen. Wir empfehlen daher, auch einen unbefristeten Arbeitsvertrag schriftlich festzuhalten. 

Was muss im Arbeitsvertrag stehen?

Um Unklarheiten zu vermeiden und sich im Streitfall auf den Arbeitsvertrag berufen zu können, sollten möglichst alle Rechte und Pflichten genau beschrieben werden. Folgende Punkte sind unerlässlich:

  • Vertragsparteien: Es klingt banal, aber gerade, wenn ein Arbeitgeber mehrere Unternehmen besitzt, muss klar formuliert sein, für welchen Standort das Angestelltenverhältnis bestimmt ist.
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses: Es muss das genaue Datum des Eintritts in das Unternehmen genannt sein, denn nach diesem Stichtag berechnen sich Urlaubs- und Sozialversicherungsansprüche.
  • Mögliche Befristung: Bei einem befristeten Arbeitsvertrag muss das Vertragsende genannt werden. Liegt ein Sachgrund für die Befristung vor, wie Vertretung während der Elternzeit, muss auch dieser Punkt erwähnt werden.
  • Probezeit: Die Dauer der Probezeit und die dazugehörige Kündigungsfrist sind aufzuführen.
  • Kündigungsfristen: Unternehmen ab 20 Mitarbeitern sind verpflichtet, die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten, außerdem verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit. Dies sollte genau vermerkt sein.
  • Urlaubstage: Gesetzlich vorgeschrieben sind vier Wochen Urlaub pro Jahr, das bedeutet bei einer 5-Tage-Woche mindestens 20 Urlaubstage und bei einer 6-Tage-Woche mindestens 24 Tage. Freiwillig oder aufgrund von Tarifverträgen sind auch mehr freie Tage möglich.
  • Beschreibung der Tätigkeit und der Arbeitsinhalte: Zwar darf ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter kurzzeitig auch andere Aufgaben übernehmen lassen, grundsätzlich sollte aber klar beschrieben sein, welche Tätigkeiten ein Mitarbeiter ausführt.
  • Arbeitszeit und Einsatzort: Ganz wichtig für den Arbeitnehmer sind seine Arbeitszeit und der Ort seiner Tätigkeit. Aus diesem Grund sollten diese aufgeführt sein. 
  • Überstunden: Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte klar geregelt sein, wann und wie viele Überstunden zu leisten sind und ob diese extra vergütet werden.
  • Gehalt und Sonderzahlungen: Ebenfalls unerlässlich sind klare Vereinbarungen über die Höhe des Gehalts, möglicher Prämien oder Provisionen und Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Auch der Zeitpunkt des Gehaltseingangs auf dem Konto des Mitarbeiters ist schriftlich festzumachen.
  • Regelungen für den Krankheitsfall: Hier stellen Sie fest, wann und wie sich ein Arbeitnehmer krankmelden kann und wann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegen muss. Gesetzlich ist ein Mitarbeiter erst am dritten Krankheitstag dazu verpflichtet.
  • Nebentätigkeiten: Nebentätigkeiten sind erlaubt, wenn sie nicht mit den Interessen des Arbeitgebers konkurrieren. Dies sollte im Arbeitsvertrag vermerkt werden.
  • Eventuelle Geheimhaltungspflichten und Konkurrenzklauseln: Auch hier sind klare Vereinbarungen einzuhalten und sollten im Vertrag hinterlegt werden.

Arbeitsvertrag prüfen lassen

Da viele Punkte zu regeln und viele Gesetze zu beachten sind, ist es sehr empfehlenswert, den Arbeitsvertrag vor der Unterschrift von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Unser Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin-Friedrichshain steht Ihnen bei Fragen gerne zur Seite.

Quellen: Teilzeit- und Befristungsgesetz, https://karrierebibel.de/arbeitsvertrag-checkliste/