Title: Scheinselbstständig in Berlin-Friedrichshain oder freier Mitarbeiter? Das sollten Sie wissen
Published: 5. März 2020
Last modified: 7. Februar 2024

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# Scheinselbstständig in Berlin-Friedrichshain oder freier Mitarbeiter? Das sollten Sie wissen

 Veröffentlicht am 5. März 20207. Februar 2024

Erbringt eine Person für eine andere Person bzw. ein Unternehmen eine entgeltliche
Leistung, so resultieren aus rechtlicher Sicht daraus unterschiedliche Folgen. In
der Regel erbringen beispielsweise Arbeitnehmer für Arbeitgeber eine bezahlte Tätigkeit
und erhalten eine entsprechende Entlohnung. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei
um ein **Beschäftigungsverhältnis** nach § 622 BGB. Oft vereinbaren Arbeitnehmer
und Arbeitgeber jedoch auch eine „freie Mitarbeit“. **Rechtsanwalt Rainer Sebel**
weist darauf hin, dass sich hieraus auch Probleme ergeben können.

Die Abgrenzung zur sogenannten Scheinselbstständigkeit ist nämlich in vielen Fällen
schwierig und hat **weitreichende Konsequenzen**. Es kommt im Einzelfall auf die
tatsächliche Durchführung der Tätigkeiten des Arbeitsverhältnisses an. Wir gehen
im nachfolgenden Artikel darauf ein, welche Konsequenzen eine Scheinselbständigkeit
für Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben kann. Außerdem zeigen wir Ihnen, welche Kriterien
für die Abgrenzung und Statusfeststellung entscheidend sind.

## Unterschied zwischen dem freien Mitarbeiter und dem Scheinselbstständigen sowie Kriterien für die Statusfeststellung

Vielen Arbeitnehmern und Arbeitgebern ist nicht klar, worin der Unterschied zwischen
einem freien Mitarbeiter und einem Scheinselbstständigen liegt. Die Abgrenzung ist
in der Praxis jedoch meist eindeutig. **Ein freier Mitarbeiter**:

 * ist an keine festen Arbeitszeiten gebunden
 * wird nach einem vereinbarten Honorar beschäftigt
 * kümmert sich selbst um die Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.

Entscheidend ist, dass der freie Mitarbeiter gegenüber einem Arbeitgeber** nicht
weisungsgebunden** ist. Zudem arbeitet er in den Arbeitsräumen seiner Wahl.

Bei **Scheinselbstständigen** liegt dagegen nur auf dem Papier eine Selbstständigkeit
vor. Die als freier Mitarbeiter beauftrage Person arbeitet in der Praxis zu festen
Zeiten und ist dem Arbeitgeber gegenüber **weisungsgebunden**. Der Mitarbeiter erhält
dafür zwar ein vereinbartes Honorar; der Arbeitgeber führt jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge
und Steuern ab. Auf dem Papier kann vereinbart worden sein, dass ein Beschäftigter
als freier Mitarbeiter tätig wird. Letztlich ist für die **Statusfeststellung** 
jedoch die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit entscheidend.

## Auf was sollten Arbeitgeber bei der Vertragsgestaltung achten?

Für Sie als Arbeitgeber ist es wichtig, dass rechtlich geklärt ist, ob Sie jemanden
als freien Mitarbeiter oder als Scheinselbstständigen beschäftigen. Begehen Sie 
dabei einen Fehler, kann das unangenehme und teure Konsequenzen haben. Um rechtlich
auf der sicheren Seite zu sein, sollten am besten einen [Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin](https://www.kanzlei-sebel.de/arbeitsrecht/)
hinzuziehen.

Auch die Deutsche Rentenversicherung kann im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens
Auskunft zum Status des Arbeitsverhältnisses geben. Im Rahmen dieses Verfahrens 
wird geprüft und festgestellt, ob eine Scheinselbständigkeit oder eine freie Mitarbeit
vorliegt. Juristischer Rat ist jedoch der schnellste und beste Weg für Sie, um Rechtssicherheit
zu haben. Im Zweifel sollten Sie daher immer von einem Juristen den** Status des
Beschäftigungsverhältnisses** **feststellen** lassen.

## Welche Konsequenzen hat eine Scheinselbstständigkeit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Liegt eine Scheinselbstständigkeit vor, so besteht nach § 622a BGB ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis. Daraus resultiert, dass Sie als Arbeitgeber die gesetzlichen 
Kündigungsfristen und Kündigungsmöglichkeiten, beispielsweise bei Vorhandensein 
eines Betriebsrates, beachten müssen. Außerdem sind Sie dazu verpflichtet, Steuern
und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.

Auf Sie können sogar **strafrechtliche Konsequenzen** zukommen, wenn Sie vorsätzlich
gehandelt haben. Nicht zuletzt kann der beschäftigte Mitarbeiter **arbeitsschutzrechtliche
Ansprüche**, wie beispielsweise Mutterschutz, an Sie stellen. Selbstverständlich
können Sie aber auch Anteile des Honorars zurückfordern, welches in der Regel über
dem Entgelt eines abhängig Beschäftigten liegt.

Daraus folgt für Arbeitnehmer die Konsequenz, dass, sofern der Status als Scheinselbstständiger
nach Abschluss der Tätigkeit festgestellt wird, **hohe finanzielle Rückforderungen
vom ehemaligen Arbeitgeber** gestellt werden können. Entsprechende Urteile haben
das ArbG Freiburg i.Br. und das LAG Baden-Württemberg in Revisionsverfahren gesprochen.
Allerdings können Arbeitnehmer auch die Rechte geltend machen, die aus einem Arbeitsvertrag
resultieren, wenn eine Scheinselbstständigkeit festgestellt wurde. Dazu zählen beispielsweise
der **Tariflohn**, **Urlaubsansprüche** und der **Kündigungsschutz**.

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