Title: Plötzliche Kündigung: Kanzlei Rainer Sebel in Berlin-Friedrichshain informiert Sie
Published: 13. Juni 2019
Last modified: 7. Februar 2024

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# Plötzliche Kündigung: Kanzlei Rainer Sebel in Berlin-Friedrichshain informiert Sie

 Veröffentlicht am 13. Juni 20197. Februar 2024

Nicht selten kommt eine Kündigung unverhofft. Der erste Schock sitzt tief. Dennoch
sollten Sie Ruhe bewahren und einen Anwalt Ihres Vertrauens hinzuziehen. Wie Sie
mit einer Kündigung umgehen, ohne Ihre Situation zu verschlimmern, verraten wir 
Ihnen hier.

**Schnelle Hilfe bei Kündigung durch den Arbeitgeber**

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber entfacht **emotionale Ausbrüche** und das nicht
ohne Grund: Der Gekündigte steht plötzlichen **Existenzängsten** gegenüber und weiß
nicht, wie die nächsten Schritte auszusehen haben. Unsere Kanzlei bietet Suchenden
in dieser prekären Situation eine schnelle Hilfe im Hinblick auf:

 * die Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung
 * die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage
 * eine professionelle Verhaltensweise

Auf was Sie achten sollten:

 * Lassen Sie sich eine Kündigung **nicht mündlich** mitteilen. Gemäß § 623 BGB (
   Bürgerliches Gesetzbuch) muss es ein unterschriebenes Kündigungsschreiben geben.
   Damit sind verbalisierte Kündigungen unwirksam.
 * Falls es einen **Betriebs- oder Personalrat** gibt: Eine Kündigung ist auch dann
   unwirksam, wenn eine Anhörung der jeweiligen Interessenvertretung unterblieben
   ist.
 * Auch eine Kündigung bedarf einer **Frist.** Prüfen Sie, ob die gegenüber Ihnen**
   geltende Kündigungsfrist eingehalten** wurde. In § 622 BGB finden Sie Aufschluss
   über die zeitlichen Voraussetzungen zur Beendigung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses.
 * Wenn Sie **schwerbehindert** oder **schwanger** sind, sich in Eltern- oder Pflegezeit
   befinden, schützt Sie ein besonderes Kündigungsrecht. Informieren Sie sich über
   Ihre Rechte.
 * Wenn Sie über eine **Kündigungsschutzklage** nachdenken: Beachten Sie, dass Sie
   eine solche Klage nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens
   erheben können.
 * Ist die Kündigung unwirksam, muss die Unwirksamkeit positiv vom Arbeitsgericht
   festgestellt werden. Nur mit der Erhebung einer Klage können Sie das erreichen.
   Werden Sie über Ihren Anwalt aktiv!

**Woran erkennen Sie, welche Art der Kündigung vorliegt?**

Es gibt **drei Arten der Kündigung**:

 1. Bei einer **betriebsbedingten Kündigung** trifft die entlassene Person in der Regel
    keine Schuld an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr erfolgt sie aus**
    wirtschaftlichen Gründen.** Dabei kann das Unternehmen den Arbeitnehmer aufgrund
    von außer- oder innerbetrieblichen Gründen entlassen.
 2. Die Entlassung kann** personenbedingt** erfolgen. In diesem Fall kann der Angestellte
    aus Sicht des Arbeitgebers den aus dem Vertrag vereinbarten** Rechten und Pflichten**
    nicht mehr nachkommen. Kurz: Der Kündigungsgrund hängt mit der **Arbeitsweise**
    des Gekündigten zusammen. Auch hier prüft unsere Kanzlei, ob die Kündigung nicht
    leichtfertig ausgesprochen wurde und ob das Unternehmen Nachweise für die Rechtfertigung
    der Kündigung belegen muss.
 3. Die **verhaltensbedingte** Kündigung basiert auf einer **vertraglichen Pflichtverletzung**
    durch den Beschäftigten. Sind hier **schwerwiegende Gründe** wie **schuldhaftes**
    oder **straffälliges Verhalten** zugrundeliegend, kann auch eine außerordentliche
    Kündigung erfolgen. Das Angestelltenverhältnis endet dann abrupt. Eine Frist braucht
    der Arbeitgeber nicht einzuhalten.

**Was Sie beachten müssen, wenn Sie eine Kündigungsschutzklage anstreben**

Wir prüfen für Sie, ob eine Kündigungsschutzklage in** Ihrem individuellen Fall**
Sinn ergibt. Grundsätzlich ist eine Klage dann sinnvoll, wenn der Betriebsrat umgangen
wurde. Weil es bei einer Kündigungsschutzklage auch um eine dreiwöchig einzuhaltende
Frist geht, ist es besser, einen Anwalt einzuschalten, der nicht nur die Klage für
Sie einreicht, sondern auch die Einhaltung der Frist gewährleisten kann, denn die
Frist bleibt nur über eine rechtzeitige Einreichung der Kündigungsschutzklage beim
zuständigen Arbeitsgericht gewahrt. 

Gut zu wissen:

 * Zwar zielen Kündigungsschutzklagen primär auf den **Erhalt des Arbeitsplatzes**
   ab. In der Praxis ist das Resultat einer Klage aber meistens die **Zahlung einer
   Abfindung.**
 * Um eine Kündigungsschutzklage einreichen zu können, muss das **Arbeitsverhältnis
   mindestens sechs Monate** bestanden haben. Hierbei spielt es keine Rolle, ob 
   es einen Betriebsrat gibt oder nicht.
 * Der Kündigungsschutz gilt auch für Teilzeitbeschäftigte. Gemäß § 23 Absatz 2 
   KSchG (Kündigungsschutzgesetz) werden Sie bis zu 20 Stunden in der Woche mit 
   dem Faktor 0,5 berücksichtigt; bei einer Wochenarbeitszeit, die maximal 30 Stunden
   beträgt, mit dem Faktor 0,75; ab 30 Stunden werden Sie mit dem Faktor 1 berücksichtigt.

Fragen Sie Ihren [Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin](https://www.kanzlei-sebel.de/arbeitsrecht/)
und lassen Sie sich ausführlich zu allen anderen Themen des Kündigungsschutzes beraten.
Zögern Sie nicht, uns noch heute zu kontaktieren!

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