Title: Kündigung
Published: 20. Oktober 2021
Last modified: 7. Februar 2024

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# Kündigung im Arbeitsrecht: Das sollten Beschäftigte wissen

Eine Kündigung zu erhalten, ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine unschöne
Erfahrung und kann natürlich auch finanzielle Sorgen wecken. Allerdings gelten im
Arbeitsrecht strenge Vorgaben, was die Voraussetzungen, die Form und die Fristen
einer Kündigung betrifft. Dementsprechend gibt es für Beschäftigte auch einiges 
an Spielraum, um die **Rechtmäßigkeit einer Kündigung** zu **hinterfragen **und 
mit** anwaltlicher Unterstützung** anzufechten.

Unsere** Kanzlei in Berlin **unterstützt Sie mit eingehender Rechtsberatung, sollte
Ihnen die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses drohen. Ist die Kündigung tatsächlich
nicht wirksam, können wir mit einer **Kündigungsschutzklage **erfolgreich dagegen
vorgehen.

Verlassen Sie sich auf unsere langjährige Erfahrung im Arbeitsrecht! Jetzt anrufen:

Tel.: [030 - 294 798 6](https://www.kanzlei-sebel.de/kuendigung/+49302947986?output_format=md)
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## Eine Kündigung muss schriftlich und fristgerecht erfolgen

Es heißt nicht ohne Grund Kündigungsschreiben: Eine Kündigung ist nur **in schriftlicher
Form** gültig und muss vom Arbeitgeber oder einer bevollmächtigten Person eigenhändig
unterschrieben sein. Zudem gelten klare Fristen, die im Arbeitsvertrag festgeschrieben
sind. Enthält Ihr Arbeitsvertrag dazu keine Angaben, so gilt eine** gesetzliche 
Frist von 4 Wochen**. Ab einer Betriebszugehörigkeit von mindestens zwei Jahren 
wird auch die Kündigungsfrist verlängert. Wir beraten Sie hierzu gerne ausführlich
und klären Sie über Ihre Rechte auf.

![Kündigungsschreiben](https://www.kanzlei-sebel.de/wp-content/uploads/sites/6110/
2021/10/kuendigungsschreiben-rainer-sebel.jpg)

## Wann greift der Kündigungsschutz?

Zunächst einmal sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch den** allgemeinen 
Kündigungsschutz **vor einer unrechtmäßigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses 
geschützt. Der Kündigungsschutz und die damit verbundenen Regeln gelten ab einer**
Beschäftigungsdauer von sechs Monaten**. Vor Ablauf dieser Frist hat der Arbeitgeber
die Möglichkeit, im Rahmen einer Probezeit zu testen, ob ein Mitarbeitender für 
die Arbeitsstelle geeignet ist oder nicht.

Der Kündigungsschutz greift zwingend nach sechs Monaten, auch wenn der Arbeitgeber
mit Ihnen eine nachträgliche Verlängerung der Probezeit vereinbart. Das Kündigungsschutzgesetz
sieht vor, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur rechtswirksam ist, 
wenn ein Kündigungsgrund vorliegt:

 * Pflichtwidriges Verhalten (z.B. Diebstahl)
 * Personenbedingte Gründe (z.B. Viele Krankheitstage)
 * Betriebliche Erfordernisse (z.B. Umsatzeinbußen)

## Muss eine Abmahnung vorausgehen und in welcher Form?

Eine Kündigung muss immer das letzte Mittel sein. Daher gilt: Bevor Ihnen der Arbeitgeber
eine Kündigung ausspricht, muss er Sie für das vorgeworfene Verhalten **mündlich
oder schriftlich abgemahnt **haben. Allerdings gibt es auch Situationen, in denen
eine Abmahnung nicht zwingend notwendig ist. So kann bei besonders **schwerwiegendem
Fehlverhalten** eine** außerordentliche Kündigung **ausgesprochen werden, die auch
ohne vorherige Abmahnung rechtswirksam sein kann. 

## Wie kann ich klagen?

Sie sind mit Ihrer Kündigung nicht einverstanden und wollen sich wehren? Dann sollten
Sie keine Zeit verlieren und sich anwaltliche Unterstützung holen. Denn eine rechtmäßige**
Kündigungsschutzklage **muss zwingend** innerhalb von drei Wochen** eingereicht 
werden. Nach Verstreichen dieser Frist können Sie die Kündigung nicht mehr bzw. 
nur in besonderen Ausnahmefällen anfechten. Wenden Sie sich für eine fristgerechte
Kündigungsschutzklage und bei sonstigen Anliegen im [Arbeitsrecht an unsere Kanzlei in Berlin](https://www.kanzlei-sebel.de/arbeitsrecht/).

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Die Rechtsanwaltskanzlei RA Rainer Sebel hat sich auf die Tätigkeitsschwerpunkte
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