Title: Ist es Fahrerflucht, wenn der Geschädigte keine Daten will?
Published: 12. November 2020
Last modified: 7. Februar 2024

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# Ist es Fahrerflucht, wenn der Geschädigte keine Daten will?

 Veröffentlicht am 12. November 20207. Februar 2024

Die tief stehende Sonne blendet, man ist unaufmerksam oder verschätzt sich: Die 
Gründe, warum es auf deutschen Straßen tagtäglich zu zahlreichen Verkehrsunfällen
kommt, sind vielfältig. Kommt es zu einem Zusammenstoß, stehen viele Fahrer unter
Schock. Manche verlassen ohne zu überlegen den Unfallort – und begehen damit einen
großen Fehler, der strafrechtliche Folgen haben kann.

Doch was genau passiert, wenn Sie sich als Unfallverursacher vom Tatort entfernen?
Insbesondere dann, wenn der Geschädigte keine Personalien von Ihnen will? Wir von
der** Kanzlei RA Rainer Sebel** klären Sie im folgenden Artikel darüber auf, wie
Sie sich korrekt verhalten, um eine Anzeige wegen Unfallflucht zu vermeiden.

## Was ist Fahrerflucht?

Der Tatbestand der Fahrerflucht ist im Strafgesetzbuch (StGB) unter der Bezeichnung**„
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“** verankert. Unerlaubt bedeutet in diesem Fall,
dass sich der Unfallbeteiligte vom Unfallort entfernt, ohne der geschädigten Person
die Möglichkeit zu geben, Daten zur Feststellung seiner Person, des Fahrzeugs und
der Art der Unfallbeteiligung aufzunehmen.

Ist die geschädigte Person nicht dazu in der Lage, die Personalien aufzunehmen, 
so muss der Unfallverursacher eine **angemessene Zeit auf das Eintreffen einer Person
warten**, die bereit ist, die genannten Feststellungen zu treffen. Ansonsten droht
nach § 142 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Eine pauschale Zeitangabe für eine angemessene Wartezeit gibt es im StGB allerdings
nicht.

## Was tun, wenn der Geschädigte meine Daten nicht will?

**Grundsätzlich ist es strafbar, sich vom Unfallort zu entfernen** – auch, wenn 
der Geschädigte damit einverstanden ist, keine Feststellung der Person und des Fahrzeugs
zu treffen. In diesem Fall ist dem Täter dringend zu raten, **auf das Eintreffen
der Polizei zu warten**, um den Unfall zu dokumentieren. Ruft der Geschädigte keine
Polizei oder ist dazu nicht in der Lage, sollte sich der Schädiger selbst unmittelbar
mit den Beamten in Verbindung setzen.

Eine Alternative wäre, einer dritten Person, die zur Feststellung der Daten bereit
ist, die Angaben zu machen. Ist die geschädigte Person, beispielsweise bei einem
Parkplatzrempler, selbst gar nicht vor Ort, müssen Sie als Unfallverursacher wie
bereits erwähnt zunächst eine bestimmte Zeit warten. Ist der **Geschädigte nicht
anzutreffen**, sind Sie verpflichtet, die **Polizei** zu informieren.

## Kompetente Beratung in unserer Kanzlei

Sind Sie in einen Unfall verwickelt, gilt immer: Das Verlassen des Unfallortes ist
erst dann unbedenklich, **wenn alle Daten sichergestellt wurden**. Zwar sind Sie
verpflichtet, der Polizei den Unfall zu melden, doch Sie müssen vor den Beamten **
nicht Ihre Schuld bestätigen**. Grundsätzlich empfehlen wir Ihnen, frühzeitig Kontakt
zu Ihrem Rechtsanwalt aufzunehmen, bevor Sie eine Aussage bei der Polizei zum Hergang
des Unfalls machen. Unser [Anwalt für Verkehrsrecht in Berlin-Friedrichshain](https://www.kanzlei-sebel.de/verkehrsrecht/)
stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.

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