Title: Elternzeit in Berlin-Friedrichshain – was Sie jetzt über Ihre Urlaubsansprüche wissen müssen
Published: 16. April 2020
Last modified: 7. Februar 2024

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# Elternzeit in Berlin-Friedrichshain – was Sie jetzt über Ihre Urlaubsansprüche wissen müssen

 Veröffentlicht am 16. April 20207. Februar 2024

Eine liebevolle Betreuung ist für Neugeborene gerade in den ersten Lebensmonaten
besonders wichtig. Viele Eltern in Deutschland beanspruchen heute Elternzeit, um
ihrem Baby die notwendige Ruhe, Aufmerksamkeit und auch Geborgenheit zu geben.

Mütter und zunehmend auch Väter sind in dieser Zeit dann freigestellt, das bestehende
Arbeitsverhältnis ruht. Welche Urlaubsansprüche Eltern in dieser Zeit erwerben, 
gehört zu den häufigsten Fragen rund um die Elternzeit. **RA Rainer Sebel** berät
in seiner **Berliner Kanzlei** viele berufstätige Mütter und Väter. Erfahren Sie
hier, was zu beachten ist.

## Urlaubsanspruch – was gilt in der Elternzeit?

Während der Elternzeit stellen Sie Ihrem Arbeitgeber keine Arbeitsleistung zu Verfügung,
Sie sind **unbezahlt freigestellt** (es sei denn, Sie arbeiten in Teilzeit weiter).
Trotzdem erwerben Sie weiterhin **Anspruch auf Erholungsurlaub**. Auch Urlaubstage,
die Sie bis zum Beginn der Elternzeit nicht in Anspruch nehmen konnten, **verfallen
nicht**.

Resturlaub aus dem Vorjahr wird also übertragen. Nach Beendigung Ihrer Elternzeit
können Sie Ihren **Urlaub dann nachholen**. Sollte das Arbeitsverhältnis während
der Elternzeit oder im Anschluss daran beendet werden, so muss der Arbeitgeber den
noch bestehenden Urlaubsanspruch auszahlen.

## Darf der Arbeitgeber den Urlaub in der Elternzeit kürzen?

Ja, diese Möglichkeit gibt es. Die Kürzung des Urlaubsanspruches muss der Arbeitgeber
Ihnen jedoch **schriftlich ankündigen**. Das kann er vor der Elternzeit, während
und sogar noch nach der Beendigung tun. Die **Fakten** fassen wir aus der Kanzlei
von RA Rainer Sebel so zusammen:

 * Der Urlaubsanspruch darf um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat gekürzt
   werden
 * Das muss vom Arbeitgeber schriftlich erklärt werden
 * Dafür gibt es keine Frist
 * Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die Kürzung allerdings nicht mehr
   angezeigt werden
 * Rechtliche Grundlage: Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG), § 17 Absatz
   1 Satz 1

## Die Berechnung der Urlaubsansprüche an einem Beispiel

Eine junge Mutter beantragt nach dem Ablauf ihres Mutterschutzes Elternzeit für 
den Zeitraum vom 20. März dieses Jahres bis zum 31. März des Folgejahres. Laut Arbeitsvertrag
gewährt der Arbeitgeber ihr **jährlich 24 Tage Urlaub**. In diesem Jahr hat sie 
noch keinen Tag davon in Anspruch genommen. Die Arbeitnehmerin erwirbt bis zum Ende
der Elternzeit **insgesamt 30 Tage Urlaubsanspruch**, nämlich

 * 24 Tage für das laufende Jahr
 * 6 Tage für das kommende Jahr (24 Tage Urlaub im Jahr entsprechen 2 Tage im Monat,
   Anspruch entsteht für 3 Monate).

Zu Beginn der Elternzeit erhält sie die** schriftliche Ankündigung** ihres Arbeitgebers,
den Urlaubsanspruch gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG um ein Zwölftel für jeden vollen
Kalendermonat zu kürzen. Ihr Urlaubsanspruch besteht nun für das laufende Jahr nur
bis einschließlich kompletten Monats März, also 6 Tage. Für die ersten drei Monate
im Folgejahr entsteht **kein Urlaubsanspruch mehr**.

## Gibt es außerdem etwas zu beachten?

Um beruflich am Ball zu bleiben, bietet sich die **Teilzeitarbeit während der Elternzeit**
an. Der Urlaubsanspruch darf nicht gekürzt werden, wenn Sie auch weiterhin an fünf
Tagen in der Woche arbeiten. Reduzieren Sie die Wochenarbeitszeit und verteilen 
Sie diese auf nur noch drei Arbeitstage, so wird der Urlaub entsprechend anteilig
gekürzt.

Es gelten die Urlaubsregelungen wie für jeden anderen Teilzeitangestellten auch.
Das alles interessiert nur dann, wenn Sie während der Elternzeit nicht bei einem
anderen Unternehmen für einige Stunden arbeiten. Dann erwerben Sie dort Urlaubsansprüche,
Ihr eigentlicher Arbeitgeber ist dann nicht in der Pflicht. Unser[ Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin](https://www.kanzlei-sebel.de/arbeitsrecht/)
stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

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