Title: Einfaches Messer oder verbotene Waffe? Das sagt das Waffengesetz!
Published: 17. Dezember 2020
Last modified: 7. Februar 2024

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# Einfaches Messer oder verbotene Waffe? Das sagt das Waffengesetz!

 Veröffentlicht am 17. Dezember 20207. Februar 2024

Wir benutzen sie zum Kochen, Essen, beim Zuschneiden von Teppichen oder als Pfadfinder:
Messer finden in verschiedenen Bereichen unseres alltäglichen Lebens Gebrauch und
sind ein unverzichtbares Werkzeug in Haushalt und Freizeit. Dass nach dem Waffengesetz
einige Messer verboten sind, wissen die wenigsten. Welche **waffenrechtlichen Vorgaben**
gelten, hängt zum einen von der Art des Messers und dem Umgang mit diesem ab. Welche
Vorgaben nach dem Waffengesetz zu beachten sind und welche Messer gänzlich verboten
sind, erläutern wir von der **Kanzlei RA Rainer Sebel** im Folgenden.

## Welche Messer sind verboten?

Nach Ansicht des Gesetzgebers gibt es Messer, von denen eine** besondere Gefahr**
ausgeht und die daher als verbotene Waffe gelten. Rechtlich zu unterscheiden sind
diese Messer von solchen, deren Besitz erlaubt, aber deren Führen an bestimmte Vorgaben
gebunden ist.

## Messer, deren Besitz verboten ist

**Fallmesser**: Messer, deren Klinge beim Lösen einer Sperrvorrichtung oder durch
eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen. Die Klinge wird selbsttätig
oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt.

**Springmesser**: Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen
und dadurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden. Eine Ausnahme
bilden Springmesser, bei denen die Klinge seitlich aus dem Griff hervorspringt und
die nicht länger als 8,5 cm sowie nicht zweiseitig geschliffen ist.

**Butterflymesser**: Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen, das im 
Fachjargon auch Balisong genannt wird.

**Faustmesser**: Messer, bei dem die Klinge im rechten Winkel zum Griff angebracht
ist, sodass dieses quer in der Hand liegt. Bestimmungsgemäß wird das Messer in der
geschlossenen Faust geführt.

## Messer und die Regeln des Umgangs

Ist bei den oben beschriebenen Messern nach § 2 Abs. 3 WaffG der Umgang allgemein
verboten, so gibt es bei anderen Messern bestimmte Arten des Umgangs, die als ordnungswidrig
gelten. Ausschlaggebend ist hierbei die **Funktionsweise des Messers** und die **
Länge der Klinge**. Dementsprechend ist das Führen von Messern mit einhändig feststellbarer
Klinge oder feststehender Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm nicht zulässig.
Darunter fallen alle **Einhandmesser** aus dem Bereich der Spring- und Fallmesser,
aber auch Messer, deren Klinge mittels kleiner Stifte oder Hebel ausgeklappt werden
kann.

Entscheidend ist hierbei der Wortlaut des „Führens im Sinne des Gesetzes“. Diesen
Tatbestand erfüllt, wer ein Messer außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume,
des eigenen Besitztums oder einer Schießstätte führt. Ausnahmen von diesem Verbot
sind in § 42a Abs. 2 WaffG geregelt, wonach der **Transport** eines der oben bezeichneten
Messer** in einem verschlossenen Behältnis erlaubt** ist. Auf diese Weise sind unbedenkliche
und notwendige Handlungen wie z.B. der Transport eines Küchenmessers nach Hause 
von dem Verbot ausgeschlossen.

## Welche Strafen drohen bei einem Verstoß?

Wer gegen das Verbot verstößt und eines der oben genannten Messer besitzt, muss 
mit einer **Geldbuße** von bis zu **10.000 Euro** oder mit einer **Freiheitsstrafe**
von bis zu drei Jahren rechnen. Schließlich handelt es sich bei dem Vergehen um 
eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG. Bei einem entsprechenden
Tatbestand, aber auch bei einer Straftat nach § 52 Abs. Nr. 1 WaffG, kann die jeweilige
Waffe eingezogen werden.

## Handelt es sich bei meinem Messer um eine Waffe?

Sind Sie unsicher, ob bei Ihrem Messer das Waffengesetz greift, sollten Sie sich
an unsere Kanzlei wenden. Als erfahrener [Anwalt für Strafrecht in Berlin](https://www.kanzlei-sebel.de/strafrecht/)
weiß Rechtsanwalt Rainer Sebel einzuschätzen, ob Ihr Messer unter das Waffengesetz
fällt und welche **Vorkehrungen** zu treffen sind. Lassen Sie sich ausführlich beraten,
welcher Umgang mit Ihrem Messer erlaubt ist und durch welche Handlungen Sie sich
möglicherweise strafbar machen.

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