Title: Der Aufhebungsvertrag – Checkliste für Arbeitgeber in Berlin Friedrichshain
Published: 12. Juni 2020
Last modified: 7. Februar 2024

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# Der Aufhebungsvertrag – Checkliste für Arbeitgeber in Berlin Friedrichshain

 Veröffentlicht am 12. Juni 20207. Februar 2024

Immer wenn das Jahresende naht, hat auch **[Rechtsanwalt Rainer Sebel](https://www.kanzlei-sebel.de/)**
häufig mit sogenannten Aufhebungsverträgen zu tun. Denn in dieser Zeit werden diese
bevorzugt geschlossen. Im folgenden **Ratgeber** erfahren Sie, was Sie als Arbeitgeber
aus rechtlicher Sicht alles beachten sollten, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag aufsetzen.
Zudem wird erläutert, was mit einem eventuell noch offenen Resturlaub seitens des
Arbeitnehmers geschieht, wenn dieser freigestellt wird.

## Warum wird der Aufhebungsvertrag so häufig genutzt?

Der Aufhebungsvertrag ist eine sehr beliebte Methode, um ein **Arbeitsverhältnis**
für beide Seiten (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) mehr oder weniger **zufriedenstellend
zu beenden**. Für den Arbeitnehmer ist er auf jeden Fall besser als eine Kündigung
seinerseits. Denn dann muss er unter Umständen mit einer Sperre in Bezug auf das
Arbeitslosengeld rechnen. In dem Aufhebungsvertrag können beide Parteien neben dem
Zeitpunkt der Wirksamkeit diverse Informationen unterbringen.

## Vorsicht bei alten Arbeitsverträgen

In einem Aufhebungsvertrag muss sich unter anderem eine Klausel befinden, die besagt,
wann das Arbeitsverhältnis **nach Ablauf eines festgelegten Tages genau endet**.
Doch bei langjährigen Mitarbeitern und damit älteren Verträgen, die vielleicht mit
einer Tochterfirma geschlossen wurden, ist besondere Vorsicht geboten. Um alle Unklarheiten
auszuräumen, sollte daher in dem Aufhebungsvertrag stehen, dass alle jemals zwischen
dem Angestellten und dem Unternehmen geschlossenen Arbeitsverhältnisse beendet werden,
was auch im **§ 15 AktG** geregelt ist. Ihr [Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin](https://www.kanzlei-sebel.de/arbeitsrecht/)
steht Ihnen gerne beratend zur Seite.

## Abgeltungsklausel

Ein weiterer sehr wichtiger Punkt, den Sie im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag
beachten sollten, ist eine sogenannte Abgeltungsklausel. In dieser steht, dass der
Arbeitnehmer außer den vereinbarten Ansprüchen **keinerlei Rechte mehr** hat, wenn
sich beide Seiten **einvernehmlich** trennen. So kann sich der Arbeitgeber sicher
sein, dass der Angestellte nicht noch im Nachhinein weitere Dinge einfordert, die
nicht vereinbart waren. Um dieses Thema zu vereinfachen, sollte er alle** noch ausstehenden
Ansprüche** bis zum letzten Arbeitstag regeln beziehungsweise auszahlen.

## Rest­ur­laub

Wenn ein Angestellter noch offene Urlaubsansprüche hat, kann auch dies** im Auf­he­bungs­ver­trag
geregelt** werden. Das sollten Sie als Arbeitgeber stets beachten und keinesfalls
vergessen. In einem solchen Fall wird der noch fällige Urlaub sozusagen „in Na­tur“
erfüllt. Dabei ist es sehr wichtig, dass Sie die **Freistellung** als unwiderruflich
bekannt geben und zudem auch klar erklären, da bei einer wi­der­ruf­li­chen Frei­stel­lung
eben keine Ur­laubs­ansprüche erfüllt werden.

 * Zusammenfassung der wichtigsten Punkte eines Aufhebungsvertrages
 * Einfache Art ein Arbeitsverhältnis zu beenden
 * Auf alte Verträge achten
 * Abfindungen regeln
 * Abgeltungsklausel integrieren
 * Resturlaub integrieren
 * Transparent agieren

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