Title: Beispiele und Gesetzeslage bei Vermögensdelikten
Author: RegioHelden
Published: 19. Oktober 2022
Last modified: 7. Februar 2024

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# Beispiele und Gesetzeslage bei Vermögensdelikten

Unter Vermögensdelikten fallen in Deutschland grundsätzlich alle Straftaten, die
gegen das Vermögen oder auch Teile eines Vermögens begangen werden. Die Tatbestände
und dazugehörigen Strafandrohungen sind im Strafrecht geregelt und über das **Strafgesetzbuch(
StGB**) einsehbar. Rainer Sebel, [Anwalt für Strafrecht in Berlin](https://www.kanzlei-sebel.de/strafrecht/?output_format=md),
klärt über die **wichtigsten Informationen zu Vermögensdelikten** auf.

## Welche Straftaten fallen unter Vermögensdelikte?

Handtaschendiebstahl, Veruntreuung oder doch erst Raub – was fällt überhaupt unter
Vermögensdelikte? Grundsätzlich gibt es **keine eindeutige Definition** für den 
Begriff „Vermögen“, sodass unterschiedliche Interpretationen im juristischen Alltag
genutzt werden. Klassischerweise fallen **folgende Straftatbestände** unter Vermögensdelikte:

 * Betrug (§ 263 StGB)
 * Erpressung (§ 253 StGB)
 * Hehlerei (§ 259 StGB)
 * Pfandkehr (§ 289 StGB)
 * Untreue (§ 266 StGB)
 * Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges (§ 248 b StGB)

Aber auch ein Vermögensschaden **ohne erzielten Gewinn** kann ein Vermögensdelikt
sein. Beispielsweise wenn ein Mitarbeiter die Produktion des Unternehmens beeinträchtigt
und so einen Gewinnausfall oder -verlust verursacht.

![Enkeltrick Seniorenpaar übergibt Geld](https://www.kanzlei-sebel.de/wp-content/
uploads/sites/6110/2022/10/enkeltrick-seniorenpaar-uebergibt-geld.jpg)

## Was sind Vermögensdelikte im engeren und weiteren Sinne? 

Vermögensdelikte im engeren Sinne und jene im weiteren Sinne unterscheiden sich 
in erster Linie im Vorsatz. Bei Vermögensdelikten im engeren Sinne wird der **Vermögensschaden
eines anderen vom Täter gewünscht **– das bedeutet, dass das Opfer geschädigt werden
soll und nicht nur der eigene Vermögensgewinn im Vordergrund steht. Bei Vermögensdelikten
im weiten Sinne ist nicht die Schädigung eines anderen, sondern vielmehr der **Zugewinn
des eigenen Vermögens** entscheidend. Dazu gehört klassischerweise Diebstahl. Hier
geht es weniger darum, eine andere Person zu schädigen, als vielmehr darum, die 
gefragte Sache in seinen eigenen Besitz zu überführen.

## Was ist der Unterschied zu einem Eigentumsdelikt? 

Entscheidend für die Unterscheidung ist, ob die fragliche Sache **bereits im Besitz**
des Beschuldigten lag oder erst von diesem erlangt werden musste. Entsprechend fällt
Veruntreuung klassischerweise in die Kategorie Vermögensdelikt, da hier die fragliche
Sache freiwillig (und im Vertrauen) vom Geschädigten an den Beschuldigten übergeben
wurde. Ein **Handtaschendiebstahl hingegen ist ein klassisches Eigentumsdelikt**,
da die fragliche Sache (Handtasche) gewaltvoll in den eigenen Besitz gebracht wurde.
Bei Raub handelt es sich hingegen um einen Grenzfall, der aber in der Regel dennoch
einem Eigentumsdelikt zugerechnet wird, da der Gesetzgeber die **mangelnde Freiwilligkeit**
in den Vordergrund rückt. ** **

## Mit welchen Strafen ist zu rechnen?

Der Strafrahmen ergibt sich aus der **Schadenshöhe, etwaigen Vorstrafen und womöglich
bestehenden Milderungsgründen** nach § 49 StGB. Bei vorliegenden Milderungsgründen
kann sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe entscheidend gesenkt werden.

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